Wesentlichkeitstheorie

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 08:47, 18. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Aktuelle Version (14:31, 18. Okt. 2008) (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

 
(Der Versionsvergleich bezieht eine dazwischen liegende Version mit ein.)
Zeile 1: Zeile 1:
- 
== verfassungsrechtliche Wesentlichkeitstheorie == == verfassungsrechtliche Wesentlichkeitstheorie ==
Zeile 6: Zeile 5:
Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet. Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.
-Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg.+Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn [[Andreas Buske]], Dr. [[Benjamin Korte]] und Frau Dr. [[Marion Raben]] in Hamburg, Frau [[Margarete Reske]] und Herrn [[Büch]] in Köln, Herrn [[Michael Mauck]] und [[Florian von Bresinsky]] in Berlin.
== presserechtliche Wesentlichkeitstheorie == == presserechtliche Wesentlichkeitstheorie ==
Siehe hierzu: [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_060404.htm#Schr%C3%B6der_vs._Westerwelle Schröder vs. Westerwelle] Siehe hierzu: [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_060404.htm#Schr%C3%B6der_vs._Westerwelle Schröder vs. Westerwelle]
-Sieh auch [[wertneutral]].+Sieh auch [[wertneutral]] und [[Kerntheorie]].
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

[bearbeiten] verfassungsrechtliche Wesentlichkeitstheorie

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besagt, dass der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in Form von Gesetzen treffen muss. Je wesentlicher ein Akt öffentlicher Gewalt in die Rechte anderer eingreift, desto detaillierter muss ein entsprechendes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sein. Bloße Rechtsverordnungen sind demnach für wesentliche Eingriffe nicht ausreichend.

Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.

Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske, Dr. Benjamin Korte und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg, Frau Margarete Reske und Herrn Büch in Köln, Herrn Michael Mauck und Florian von Bresinsky in Berlin.

[bearbeiten] presserechtliche Wesentlichkeitstheorie

Siehe hierzu: Schröder vs. Westerwelle

Sieh auch wertneutral und Kerntheorie.

Persönliche Werkzeuge