Vertragsstrafe

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[[Unterlassungserklärung]]en, die in [[Abmahnung]]en gefordert werden, sind zur Abwehr von gerichtlichen Schritte nur dann geeignet, wenn sich der Inanspruchgenommene für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet. [[Unterlassungserklärung]]en, die in [[Abmahnung]]en gefordert werden, sind zur Abwehr von gerichtlichen Schritte nur dann geeignet, wenn sich der Inanspruchgenommene für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet.
Nach herrschender Rechtsprechung wird nur durch Vereinbarung eine solche Vertragsstrafe die "[[Wiederholungsgefahr]] beseitigt". Auf diese Weise soll der Abmahner ein Druckmittel erhalten, dass ein ebenbürtiges Äquivalent zum [[Ordnungsmittel]] bei Verstoß gegen einen gerichtlichen Unterlassungs-Tenor darstellt. Nach herrschender Rechtsprechung wird nur durch Vereinbarung eine solche Vertragsstrafe die "[[Wiederholungsgefahr]] beseitigt". Auf diese Weise soll der Abmahner ein Druckmittel erhalten, dass ein ebenbürtiges Äquivalent zum [[Ordnungsmittel]] bei Verstoß gegen einen gerichtlichen Unterlassungs-Tenor darstellt.
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== Ausnahmen == == Ausnahmen ==
Bei redaktioneller [[Richtigstellung]] kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht. Bei redaktioneller [[Richtigstellung]] kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht.
-Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutigen Äußerungen]] im Zusammenhang mit der [[Stolpe-Entscheidung]] eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archif für Presserecht 2007, S. 86.+Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutigen Äußerungen]] im Zusammenhang mit der [[Stolpe-Entscheidung]] eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.
== Siehe auch == == Siehe auch ==

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[bearbeiten] Vertragsstrafe

Unterlassungserklärungen, die in Abmahnungen gefordert werden, sind zur Abwehr von gerichtlichen Schritte nur dann geeignet, wenn sich der Inanspruchgenommene für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet.

Nach herrschender Rechtsprechung wird nur durch Vereinbarung eine solche Vertragsstrafe die "Wiederholungsgefahr beseitigt". Auf diese Weise soll der Abmahner ein Druckmittel erhalten, dass ein ebenbürtiges Äquivalent zum Ordnungsmittel bei Verstoß gegen einen gerichtlichen Unterlassungs-Tenor darstellt.

[bearbeiten] Ausnahmen

Bei redaktioneller Richtigstellung kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht.

Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit der Stolpe-Entscheidung eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.

[bearbeiten] Siehe auch

Hamburger Brauch

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