Verdachtsberichterstattung

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== Urteile == == Urteile ==
-*[[Unterlassungsanspruch gegen bewusst unvollständige Berichterstattung]]+*[[Bewusst unvollständige Berichterstattung - BGH VI ZR 204/04]]
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 19:10, 19. Okt. 2008

Nach früher geltendem Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form einer Spekulation formuliert werden. Seit der Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.

Wer es sich doch traut, darf sich kein unvollständige Berichterstattung leisten, darf insbesondere keine entlastenden Tatsachen verschweigen.

Einen Verdacht äußert bereits, wer den Eindruck erweckt, etwas zu meinen.

Ggf. darf über Ermittlungsverfahren berichtet werden.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Um den Anschein von Pressefreiheit zu wahren, suggeriert die Rechtsprechung, es gäbe für die Wahrnehmung berechtigter Interessen gewisse Spielregeln wie die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Hamburger Landrecht

Selbst, wenn Sie für Ihren "Verdacht" handfeste Beweise vorlegen, können Sie im Hamburger Zensurkartell unterliegen.

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