Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

Aus Buskeismus

Version vom 17:17, 7. Okt. 2008 von Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Inhaltsverzeichnis

Problematik

Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Anwaltsschreiben meist nicht interessiert. Sie argumentieren mit dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz,

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in den Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten.

Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden, mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern usw.. Tatsächlich stehen ganz primitive Geschäftsinteressen der Anwälte dahinter, welche nichts mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.

klassisches Pseudoverbot

Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten. Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06 verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.


Urteile

OLG München: Zitat und ggf. Veröffentlichung erlaubt

Medien dürfen durchaus aus Anwalts-Schriftsätzen zitieren und diese veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht München hat mit dem Beschluss, Az.: 29 W 2325/07 den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.”

Im Beschluss des OLG München heißt es: Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

Zu beachten ist jedoch ggf. das Problem der Prangerwirkung.

OLG Hamm Gerichtsentscheidungen dürfen mit Namensnennung der beteiligten Anwälte veröffentlicht werden

Ein anderes Urteil des OLG Hamm erlaubt die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen mit Namensnennung der beteiligten Anwälte. Das OLG hat mit Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07 entschieden, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter erlaubt ist. Die Rechtsanwälte werden weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Weblinks

Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden ? - Ein nettes, anwaltsfreundliches, etwas irreführendes Video der Kanzlei Dr. Bahr. Verständlich, dass Dr. Bahr seine Schöpfungen nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht sehen möchte. Die Abwägung zwischen öffentliches Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz des Anwalts kann zugunsten des Informationsinteresses nur dann gekippt werden, wenn möglichst viele Anwaltsschreiben veröffentlicht werden.

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