Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

Aus Buskeismus

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Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Anwaltsschreiben meist nicht interessiert. Sie argumentieren mit dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz,

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in den Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten.

Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden, mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern usw.. Tatsächlich stehen ganz primitive Geschäftsinteressen der Anwälte dahinter, welche nichts mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.

Inhaltsverzeichnis

Klassische Pseudoverbote

Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.

Gerne wird auf Urteile verwiesen, welche jedoch, keien ausdrückliches allgemienes Verbiot aussprachen

Gern wird:

  • auf das Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06 verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
  • auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 741/05 verwiesen, und dabei verkannt, dass es sich um eine Einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem lediglich um die Kosten gestritten wurde. Da die Einstweilge Verfügung immer durchgewinkt wird, und damit für eine gefestigte Rechtssprechung völlig ungeeignet ist - was die Zensuranwälte in der Regel wissen - ist es un,lauter, auf dieses Verfahren hinzuweisen. In der Begründung des Richters Andreas Buske steht eindeutig, dass es auf das verbot an sich nicht drauf ankommt,weil die ERnstweilige erfügung anerkannt wurde:

Da der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenfrage beschränkt hat, ist im Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann in diesem Fall nur auf eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO gestützt werden, wenn sich der Kosten Widerspruch des Antragsgegners als sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Norm darstellt. In dem Paragrafen 93 der ZPO steht nichts darüber, das Voraussetzugn der Anwendung die juristische Pflicht zur Anerkenntnis notwendig ist. Der Beklagte hatte die Eintweilige Verfügung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage anerkannt. Dieses Buske-Urteil ist eins seiner typischen Fehlurteile. Damit hat dieses Urteil lediglich die Bedeutugn eines schnell durchgewunkenen Urteil.

Nunmehr gibt der Antragsgegner-Vertreter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage folgende Erklärung ab:

Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im Internet Abmahnschreiben des Antragstellers zu veröffentlichen,

Der Antragsteller-Vertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an.

Im Hinblick darauf erklären die Parteiverterter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erklären sich mit einer Aufhebung der Kosten einverstanden.

Am Schluss der Sitzung beaschlossen und verkündet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Damit hat auch dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewunkenen Urteils.


Urteile - Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben erlaubt

OLG München: Zitat und ggf. Veröffentlichung erlaubt

Medien dürfen durchaus aus Anwalts-Schriftsätzen zitieren und diese veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht München hat mit dem Beschluss, Az.: 29 W 2325/07 den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.”

Im Beschluss des OLG München heißt es: Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

Zu beachten ist jedoch ggf. das Problem der Prangerwirkung.

Weblinks

Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden ? - Ein nettes, anwaltsfreundliches, etwas irreführendes Video der Kanzlei Dr. Bahr. Verständlich, dass Dr. Bahr seine Schöpfungen nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht sehen möchte. Die Abwägung zwischen öffentliches Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz des Anwalts kann zugunsten des Informationsinteresses nur dann gekippt werden, wenn möglichst viele Anwaltsschreiben veröffentlicht werden.

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