Unterlassungsanspruch

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Dem Unterlassungsanspruch wird nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten [[Unterlassungserklärung]] genüge getan. Dem Unterlassungsanspruch wird nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten [[Unterlassungserklärung]] genüge getan.
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Version vom 17:30, 7. Okt. 2008

Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.

Die den Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich. Im Ausnahmefall kann bereits eine Erstbegehungsgefahr einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.

Dem Unterlassungsanspruch wird nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten Unterlassungserklärung genüge getan.

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