Tatsachenbehauptung

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 +Eine Tatsachenbehauptung ist das Äußern von angeblichen Sachverhalten, die "dem Beweise zugänglich sind". "Tatsachenbehauptung" ist der Gegenbegriff zur [[Meinungsäußerung]], die durch Wertung und Annahmen geprägt.
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 +== rechtliche Problematik ==
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 +Das Grundgesetz spricht in Art. 5 GG nur von [[Meinungsfreiheit]], nicht aber aber räumt es wörtlich das Recht ein, Tatsachen zu verbreiten. Das Bundesverfassungsgericht dehnt die Äußerungsfreiheit jedoch auch auf Tatsachenbehauptungen aus, die zur Bildung der Meinung erforderlich sind.
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 +== Mischformen ==
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 +Reine Tatsachen und reine Wertungen sind selten. Wertungen enthalten stets Aussagen über Tatsachen. Für Wertungen, in die Tatsachenbehauptungen hineingelesen werden können, werden ggf. sogenannte [[Anknüpfungstatsache]]n gefordert. Können diese nicht bewiesen werden, so ist die gesamte Äußerung verboten.
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 +== ungeklärte Tatsachen ==
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 +Erfasst sind jedoch nur wahre Tatsachenäußerungen. Der Äußernde trägt die [[Beweislastumkehr|Beweislast]] dafür, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend ist. Die Meinung über das Vorliegen von Tatsachen (Spekulation, behauptung ins Blaue hinein) ist damit nicht geschützt.
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 +Die Äußerungen von Vermutungen ist jedoch bei [[Wahrung berechtigter Interessen]] zulässig.
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 +== Hamburger Landrecht ==
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 +[[Verdachtsberichterstattungen]] sind praktisch nie zulässig. Selbst gerichtsfest bewiesene Verdächtigungen werden verboten, wenn sie nicht mit den Glaubensvorstellungen der Hamburger Richter harmonieren.
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[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 18:11, 25. Okt. 2008

Eine Tatsachenbehauptung ist das Äußern von angeblichen Sachverhalten, die "dem Beweise zugänglich sind". "Tatsachenbehauptung" ist der Gegenbegriff zur Meinungsäußerung, die durch Wertung und Annahmen geprägt.

Inhaltsverzeichnis

rechtliche Problematik

Das Grundgesetz spricht in Art. 5 GG nur von Meinungsfreiheit, nicht aber aber räumt es wörtlich das Recht ein, Tatsachen zu verbreiten. Das Bundesverfassungsgericht dehnt die Äußerungsfreiheit jedoch auch auf Tatsachenbehauptungen aus, die zur Bildung der Meinung erforderlich sind.

Mischformen

Reine Tatsachen und reine Wertungen sind selten. Wertungen enthalten stets Aussagen über Tatsachen. Für Wertungen, in die Tatsachenbehauptungen hineingelesen werden können, werden ggf. sogenannte Anknüpfungstatsachen gefordert. Können diese nicht bewiesen werden, so ist die gesamte Äußerung verboten.

ungeklärte Tatsachen

Erfasst sind jedoch nur wahre Tatsachenäußerungen. Der Äußernde trägt die Beweislast dafür, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend ist. Die Meinung über das Vorliegen von Tatsachen (Spekulation, behauptung ins Blaue hinein) ist damit nicht geschützt.

Die Äußerungen von Vermutungen ist jedoch bei Wahrung berechtigter Interessen zulässig.

Hamburger Landrecht

Verdachtsberichterstattungen sind praktisch nie zulässig. Selbst gerichtsfest bewiesene Verdächtigungen werden verboten, wenn sie nicht mit den Glaubensvorstellungen der Hamburger Richter harmonieren.

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