Suchmaschinen-Cache, Haftung

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Die Haftung für den Suchmaschinen-Cache nach Erlass von Einstweiligen Verfügungen, Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder Verboten wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Es setzt sich die Meinung durch, dass die Haftung augeschlossen ist, da die Sachmaschinen die Suchergebnisse automatisch erneuern, auch im Cache.


Urteile - keine Haftung für Inhalte im Suchmaschinen-Cache

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07

Es stellt keine Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, wenn auf eine alte Internetseite mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann. Wenn der Abgemahnte die Eingangsseite stilllegt, um diese überarbeiten zu lassen, aber diese Seite noch über die Suchmaschine Google im Cache aufgerufen werden kann, so stellt das keinen Vertsoß gegen die Unterlassungsaufforderung dar.

Urteile - Haftung auch für Inhalte im Suchmaschinen-Cache

  • Urteil LG Hamburg 302 O 743/05 v. 22.02.2006

Jedenfalls nachdem sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers im Januar 2005 und auch durch Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass jedenfalls seit März 2004 keine Nutzungsrechte mehr bestanden, und sie auch in Betracht ziehen musste, auch vorher kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben, hätte Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihr eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen Bewerbung eines Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen. Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist, welche Suchmaschinen zu überprüfen sind.
Denn die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google gilt als die weltweit größte und am meisten genutzte Suchmaschine und hätte auf jeden Fall in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei hätte sie bei gebotener Prüfung auch das jetzt noch streitgegenständliche Bild gefunden und dessen Entfernung veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „PsykoMan" in der „Bilder"-Suche werden sämtliche Bilder aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin angezeigt.

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