Suchmaschinen, Haftung

Aus Buskeismus

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Die Suchmaschinen - Google, u.a. - können als Strörer zur Unterlassung verurteilt werden. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

Siehe auch Yuotube als Störer


[bearbeiten] Urteile

  • Kammergericht Berlin 9 U 55/05 (27 O 45/05 LG Berlin) vom 10.02.2006 (www.apollo.de)

Metasuchmaschinen haften nach den gleichen Grundsätzen wie normale Suchmaschinen. Eine Haftung des Betreibers tritt frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung ein. Ist es zwischen den Parteien streitig, ob zum abgemahnten Zeitpunkt ein beanstandetes Suchergebnis immer noch online war, so gelten die üblichen zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast.Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss der Antragsteller dies beweisen.

  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08

Der Text in den [[Snipplet]s] einer Suchmaschine stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es sich um einen Dritten handelt, und erkennbar ist, dass die als verletzend angesehene Passage mit geringer Wahrascheinlichkeit dem Betroffenen gilt uind selbts gesehen als geringfügig mit fast folgenlos angesehen wird.

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