Sphärentheorie

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 15:57, 8. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Begriff)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 14:13, 10. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Abqägungserfordernis)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 8: Zeile 8:
== Abqägungserfordernis == == Abqägungserfordernis ==
-Über die [[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden. Bei Sachverhalten, die der [[Sozialsphäre]] (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.+Über die
 +*[[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die
 +*[[Privatsphäre]] (Familie, Beziehungen, Freundschaften)
 + 
 +darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen [[Berichtsinteresse]]s berichtet werden. Bei Sachverhalten, die der
 +*[[Sozialsphäre]] (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.
Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

Version vom 14:13, 10. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.

Absolut geschützte Sphäre

Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.

Abqägungserfordernis

Über die

  • Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die
  • Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften)

darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden. Bei Sachverhalten, die der

  • Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.

Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

Kein Abwägungserfordernis

Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden.

Kritik

Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.

Persönliche Werkzeuge