Sphärentheorie

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 +Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.
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 +Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. (Nach deutschen Maßstäben wäre der Lewinsky-Fall bzw. dessen Details möglicherweise kein zulässiges Berichtsobjekt gewesen.)
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 +Über die [[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.
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 +Bei Sachverhalten, die der [[Sozialsphäre]] (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.
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 +Über die [[Geschäftssphäre]] (Auftreten im öffentlichen Leben) darf grundsätzlich berichtet werden.
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 +Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von [[Medienanwälte]]n zur diffusen Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] pervertiert.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 15:49, 8. Okt. 2008

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.

Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. (Nach deutschen Maßstäben wäre der Lewinsky-Fall bzw. dessen Details möglicherweise kein zulässiges Berichtsobjekt gewesen.)

Über die Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.

Bei Sachverhalten, die der Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.

Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf grundsätzlich berichtet werden.

Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.

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