Sphärentheorie

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-Die Reichweite des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] gegenüber der [[Meinungs-|Meinungsfreiheit]] und [[Pressefreiheit]] wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.+Die Reichweite des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] gegenüber der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.
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Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.
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 +*[[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) sowie der
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-Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.+darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen [[Berichtsinteresse]]s berichtet werden.
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Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Begriff

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.

[bearbeiten] Absolut geschützte Sphäre

Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.

[bearbeiten] Abwägungserfordernis

Über Sachverhalte aus der

  • Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) sowie der
  • Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften)

darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.

Bei Sachverhalten, die der

  • Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.

Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

[bearbeiten] Kein Abwägungserfordernis

Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden.

[bearbeiten] Kritik

Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.

[bearbeiten] Urteile

Urteile zum Recht am eigenen Bild

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