Schubladenverfügung

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== einstweilige Verfügung vor Abmahung == == einstweilige Verfügung vor Abmahung ==
-'''Schubladenverfügung''' ist eine einstweilige Verfügung die vor der Abmahnung erstriten wurde. Eine Schubladenverfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)+'''Schubladenverfügung''' auch '''Vorratsverfügung''' genannt, ist eine einstweilige Verfügung die vor der Abmahnung erstriten wurde. Eine Schubladenverfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)
Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216/07 I ZR 216/07] Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216/07 I ZR 216/07]

Version vom 18:34, 7. Feb. 2014

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Hinterlistige Form der einstweiligen Verfügung.

einstweilige Verfügung vor Abmahung

Schubladenverfügung auch Vorratsverfügung genannt, ist eine einstweilige Verfügung die vor der Abmahnung erstriten wurde. Eine Schubladenverfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor abzumahnen. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)

Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 I ZR 216/07

  • besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
  • Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Kritik

Durch die Anerkennung dieses Vorgehens wird dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Schutzschrift genommen.

Dem Gegner wird durch die Hintertür die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses zur Kostenersparnis genommen.

In der Abmahnung wird oft mehr verlangt als durch die varangegangene Verfügung bei Gericht erreicht wurde.

Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind

Dominik Höch, Berlin

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