Schubladenverfügung

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Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.) Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)
-Nach den BGH Urteil vom 07.10.2007 [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216/07 I ZR 216/07]+Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216/07 I ZR 216/07]
*besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. *besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

Version vom 14:52, 7. Okt. 2012

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Hinterlistige Form der einstweiligen Verfügung.

einstweilige Verfügung vor Abmahung

Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor abzumahnen. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)

Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 I ZR 216/07

  • besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
  • Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Kritik

Durch die Anerkennung dieses Vorgehens wird dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Schutzschrift genommen.

Dem Gegner wird durch die Hintertür die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses zur Kostenersparnis genommen.

In der Abmahnung wird oft mehr verlangt als durch die varangegangene Verfügung bei Gericht erreicht wurde.

Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind

Dominik Höch, Berlin

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