Referierende Wiedergabe erlaubt

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Referierende Wiedergabe

Oft stellt sich die Frage, ob der von der Zensur Betroffene über das Verbot berichten darf, ohne damit gegen das Verbot zu verstoßen.

Die Rechtssprechung ist strittig.

Siehe auch Referierende Wiedergabe verboten

Leitsätze

Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist (LG Köln 15 W 76/07 vom 20.12.2007).


Urteile

Kammergericht entschied mit Beschluss 9 W 158/09 vom 10.09.2009 zu Gunsten der Wiedergabe des Verbotstenors durch den Schuldner.

Leitsatz:
Die bloße referierende Wiedergabe eines Unterlassungstenors stellt für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache.


OLG Köln Beschluss 15 W 32/09 vom 19.06.2009 bei den Äußerungen „Schweinchen“ „Psychopath“:

Es liegt kein Verstoß gegen einen gerichtlichen Verbotstitel vor, wenn der Schuldner auf seiner Webseite lediglich sachlich darüber berichtet.
Sachverhalt
In einem vorherigen Rechtstreit wurde es dem Schuldner verboten, über den Gläubiger die Äußerungen "Schweinchen" und "Psychopath" zu machen. Nach dem gerichtlichen Verbot verbreitete er auf seiner Homepage eine Liste mit den Verfahren, die sich gegen ihn als Besitzer der Webseite richteten. Neben anderen Prozessen werden die folgenden zwei wie folgt aufgeführt:
"Aktenzeichen, Datum, Schweinchen/Anwalt Name…
Aktenzeichen, Datum, Psychopath/ Anwalt Name…"
Der Gläubiger war der Auffassung, dass der Schuldner damit gegen den Verbotstenor verstieß. Die Vorinstanz, das Landgericht Köln, wertete die Aussagen jedoch als zulässige Eigenberichterstattung. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit das landgerichtliche Urteil. Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten und dem Recht des Schuldners auf freie Meinungsäußerung sei dann nicht vom Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die getätigte Aussage nur als Wiederholung der verbotenen Äußerung darstelle.
Der Schuldner habe in der Auflistung der gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren lediglich sachlich darüber berichtet, dass ihm die Aussagen verboten worden seien. Damit teile er dem User nur wahre Tatsachen mit. Die beanstandete Mitteilung sei eine verkürzte Mitteilung über deren Ausgang in erlaubter weise berichtet worden sei.


  • OLG Köln meint im Beschluss 15 W 76/07 vom 20.12.2007, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt und verweis auf die o.g. Urteile. Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist.


  • OLG München, B. v. 01.03.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322;
  • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.3.1999 16 W 2/99 Verboten wurde einer örtlichen Zeitung, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in der Gaststätte X „Trink- und Saufgelage, bei denen 10000 DM abgeflossen sein sollen, stattgefunden haben und Teilnehmer u.a. auch Mitarbeiter der Kurverwaltung waren“. In der Zeitung wurde später unter der Kopfzeile „Schwund durch Repräsentation“ über eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung berichtet. Der Kläger meinte, damit sei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen worden. Das Landgericht sah das ebenfalls so. Das OLG hat den Begriff „Trink- und Saugelage“ als ein gemeinsames, reichliches, oft über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Essen und Trinken definiert. „Gelage“ habe somit eine deutlich negativ-kritische Bedeutung. In der Kopfzeile wurde diese Vorstellung nicht hervorgerufen. Das Recht zu einer scharfen oder sogar übersteigerten Kritik sei durch die einstweilige Verfügung nicht abgeschnitten, solange sie davon absah, die Kernaussage des Artikels aufzugreifen, es hätten „Trink- und Saufgelage“ stattgefunden, die Kosten in Höhe von 10000 DM verursacht hätten. Hieran hat sich die Presse gehalten.
  • BVerfG, B. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 - EuGRZ 1997, 446; BGH
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