Referierende Wiedergabe erlaubt

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*OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322; *OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322;
-*OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.3.1999 16 W 2/99 Verboten wurde einer örtlichen Zeitung, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in der Gaststätte X „Trink- und Saufgelage, bei denen 10000 DM abgeflossen sein sollen, stattgefunden haben und Teilnehmer u.a. auch Mitarbeiter der Kurverwaltung waren“. In der Zeitung wurde später unter der Kopfzeile „Schwund durch Repräsentation“ über eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung berichtet. Der Kkläger meinte, damit sei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen worden. Das landgericht sah das ebenfalls so. Das OLG hat den Begriff „Trink- und Saugelage“ als ein gemeinsames, reichliches, oft über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Essen und Trinken definiert. „Gelage“ habe somit eine deutlich negativ-kritische Bedeutung. In der Kopfzeile wurde diese Vorstellung nicht hervorgerufen. Das Recht zu einer scharfen oder sogar übersteigerten Kritik sei durch die einstweilige Verfügung nicht abgeschnitten, solange sie davon absah, die Kernaussage des Artikels aufzugreifen, es hätten „Trink- und Saufgelage“ stattgefunden, die Kosten in Höhe von 10000 DM verursacht hätten. Hieran hat sich die Presse gehalten.+*OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.3.1999 16 W 2/99 Verboten wurde einer örtlichen Zeitung, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in der Gaststätte X „Trink- und Saufgelage, bei denen 10000 DM abgeflossen sein sollen, stattgefunden haben und Teilnehmer u.a. auch Mitarbeiter der Kurverwaltung waren“. In der Zeitung wurde später unter der Kopfzeile „Schwund durch Repräsentation“ über eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung berichtet. Der Kläger meinte, damit sei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen worden. Das landgericht sah das ebenfalls so. Das OLG hat den Begriff „Trink- und Saugelage“ als ein gemeinsames, reichliches, oft über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Essen und Trinken definiert. „Gelage“ habe somit eine deutlich negativ-kritische Bedeutung. In der Kopfzeile wurde diese Vorstellung nicht hervorgerufen. Das Recht zu einer scharfen oder sogar übersteigerten Kritik sei durch die einstweilige Verfügung nicht abgeschnitten, solange sie davon absah, die Kernaussage des Artikels aufzugreifen, es hätten „Trink- und Saufgelage“ stattgefunden, die Kosten in Höhe von 10000 DM verursacht hätten. Hieran hat sich die Presse gehalten.
*OLG Köln meint im Beschluss 15 W 76/07 vom 20.12.2007, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt und verweis auf die o.g. Urteile. Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist. *OLG Köln meint im Beschluss 15 W 76/07 vom 20.12.2007, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt und verweis auf die o.g. Urteile. Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist.

Version vom 15:53, 4. Jan. 2015

Referierende Wiedergabe

Oft stellt sich die Frage, ob der von der Zensur Betroffene über das Verbot berichten darf, ohne damit gegen das Verbot zu verstoßen.

Die Rechtssprechung ist strittig.

Siehe auch Referierende Wiedergabe verboten

Leitsätze

Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist (LG Köln 15 W 76/07 vom 20.12.2007).


Urteile

  • BVerfG, B. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 - EuGRZ 1997, 446; BGH,
  • OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322;
  • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.3.1999 16 W 2/99 Verboten wurde einer örtlichen Zeitung, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in der Gaststätte X „Trink- und Saufgelage, bei denen 10000 DM abgeflossen sein sollen, stattgefunden haben und Teilnehmer u.a. auch Mitarbeiter der Kurverwaltung waren“. In der Zeitung wurde später unter der Kopfzeile „Schwund durch Repräsentation“ über eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung berichtet. Der Kläger meinte, damit sei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen worden. Das landgericht sah das ebenfalls so. Das OLG hat den Begriff „Trink- und Saugelage“ als ein gemeinsames, reichliches, oft über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Essen und Trinken definiert. „Gelage“ habe somit eine deutlich negativ-kritische Bedeutung. In der Kopfzeile wurde diese Vorstellung nicht hervorgerufen. Das Recht zu einer scharfen oder sogar übersteigerten Kritik sei durch die einstweilige Verfügung nicht abgeschnitten, solange sie davon absah, die Kernaussage des Artikels aufzugreifen, es hätten „Trink- und Saufgelage“ stattgefunden, die Kosten in Höhe von 10000 DM verursacht hätten. Hieran hat sich die Presse gehalten.
  • OLG Köln meint im Beschluss 15 W 76/07 vom 20.12.2007, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt und verweis auf die o.g. Urteile. Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist.
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