Redaktionsschwanz

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 15:01, 6. Okt. 2008

Kommentar einer Redaktion bei Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung.


[bearbeiten] Beispiel

"Die Redaktion bleibt bei ihrer Auffassung."

[bearbeiten] Rechtslage

Das Recht auf Kommentierung kann je nach Landesrecht unterschiedlich ausfallen.

Im Saarland war das Anfügen eines Redaktionsschwanzes per Änderung des Landesmediengesetzes 1994 durch die SPD-Mehrheit im saarländischen Landtag unter dem damaligen Ministerpräsident Oskar Lafontaine verboten worden. Die damalige Änderung bezeichneten Kritiker und politische Gegner als willkürlichen Rachefeldzug Lafontaines gegen Journalisten im Zuge seiner Pensions- und Rotlichtaffäre. Sie ging als „Lex Lafontaine" in die presserechtliche Debatte ein. Nach dem Wechsel der Landtagsmehrheiten und der Regierung im Saarland entschärfte 1999 die CDU-Mehrheit im Landtag den entsprechenden Paragrafen.


[bearbeiten] Abgrenzung

Nicht mit "Redaktionsschwanz" zu verwechseln ist der sogenannte Penis-Prozess.

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