Recht am Wort

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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Rolf (Diskussion | Beiträge)

 
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Beiden Rechten liegt das [[Informationelle Selbstbestimmung|Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht]] des Menschen zu Grunde ([[Persönlichkeitsrecht]]). Beiden Rechten liegt das [[Informationelle Selbstbestimmung|Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht]] des Menschen zu Grunde ([[Persönlichkeitsrecht]]).

Aktuelle Version

Wie die Abgebildeten beim Recht am eigenen Bild haben beim Recht am Wort die Abgehörten bzw. Abgeschriebenen das Recht, nicht veröffentlicht bzw. nicht wiedergegeben zu werden.

Beiden Rechten liegt das Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Grunde (Persönlichkeitsrecht).

Wie beim Bildnis darf nicht ohne Einwilligung in den Medien zitiert werden, sofern kein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.

[bearbeiten] Umfang

Das Recht am eigenen Wort dient dem Schutz schriftlicher und mündlicher Äußerungen.

Zitate dürfen durch den Kontext nicht entstellt werden.

Bei Interviews können die Zensurregeln ausgehandelt werden.

[bearbeiten] strafrechtlicher Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Worts

Bereits das heimliche Mitschneiden von nicht öffentlich getätigten Äußerung ist strafbar, § 201 StGB.

[bearbeiten] Weblinks

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