Pseudoöffentlichkeit

Aus Buskeismus

Version vom 08:40, 21. Okt. 2008 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
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Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen geregelt. Durch § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. Die Gerichtbverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. Pressemitteilung 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001

Damit erfäht die öffentlichkeit lediglich das, was während den verhandkungen gesagt wurde. In den Strafprpozesse sind die Richter geahlten, aufzuklären. Somi erfähr die Öffentlichkeit auch deteils des Verfahresn.

Die Zivilverfahren sind Parteiverfahren. Die Richter berücksichtigen lediglich das, was die parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriflich vorgetragen und ist den in der Verhandlung alwesenden Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeits sind diese sachen nicht bekannt, und diese kann nur bedingt der Verhadlung folgen. Sie sind beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass Öffentlichketi etwas erfäht, dass verlaufen die Verhandlzungen in einer der Geheimsprache nahen Form.

De facto bleibt die Öffentluchkeit im Unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, der Art, wei: Der Klage wuirde stattgegegen. Die Kosten trägt der Beklagte. Es gibt eine Entsheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Aus den genannten gründen passt der Begriff Pseudoöffentlichkeit besser zu den Zuhörenn von Gerichtsverhandkngen bei den Zivilgerichten.

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