Pressemitteilung 037 - RA Dr. Sven Krüger missbraucht VorsRi'in Käfer als Sprachaufseherin

Aus Buskeismus

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324 O 146/13<br> 324 O 146/13<br>
-[http://www.buskeismus-lexikon.de/Vorlage:Rechtsanwalt_Dr._Sven_Krüger" Dr. Sven Krüger]+[http://www.buskeismus-lexikon.de/Vorlage:Rechtsanwalt_Dr._Sven_Krüger Dr. Sven Krüger]
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[https://www.google.de/search?source=hp&ei=IZR5XMeEIYHksAekn6_oCw&q=%22Rolf+Schälike%22" Rolf Schälike] (Buskeismus-Betreiber) [https://www.google.de/search?source=hp&ei=IZR5XMeEIYHksAekn6_oCw&q=%22Rolf+Schälike%22" Rolf Schälike] (Buskeismus-Betreiber)

Version vom 18:14, 5. Mär. 2019

<font face="arial" si<ze="4" color="#800000">Pressemitteilung</font>

Zensurrechtsprechung pur

An alle Interessenten

Am Dienstag, den 05. März 2019, 12:00, 12:30
finden gleich zwei Verhandlungen beim OLG Hamburg, 7. Senat
Sieverkingplatz 2, 20355 Hamburg, Sitzungssaal 210,
gegen Buskesmus-Betreiber statt. In beiden Verfahren vertritt der Hamburger Rechtsanwalt " Dr. Sven Krügerdie Kläger.
In einem Verfahren vertritt sich RA " Dr. Sven Krüger selbst.

7 U 44/13

324 O 616/11
" AMARITA Bremerhaven GmbH (Pflegeeinrichtung)

<k>

" Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber)

Corpus Delicti: Der folgende " Bericht über eine Verhandlung des Klägers gegen ein Lehrerehepaar wg. deren Sorgen um die Behandlung der Mutter im Pflegeheim (324 O 312/11)

Streitig: Wer hat den verbotenen Verdacht erzeugt? Der Buskeismus-Betreiber durch seinen " Bericht oder die Richterinnen und Richter der Pressekammer mit ihrer Verhandlungsart
" Verhandlungsbericht " Urteil 324 O 616/11

7 U 47/15

324 O 146/13
Dr. Sven Krüger

<k>

" Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber)

Gestritten wird um die Sprachaufsicht der Pressekammer und das Zensurbegehren des klagenden Rechtsanwalts, der sich den Buskeismus-Betreiber des Gerichtssaals verwiesen wünscht.

" Urteil (324 O 146/13

Die Inhalte ergeben sich aus den verlinkten Urteilen.

Es kann - braucht nicht - interessant und spannend werden:

Nebenbeibemerkt: Der Vorsitzende Richter des Pressesenats, " Andreas Buske, hatte seinerzeit die einstweilige Verfügung 324 O 47/11 in der AMAITA-Sache erlassen, den Ordnungsmittelanspruch als OLG-Richter bestätigt - der Buskeismus-Betreiber war deswegen 3 Tage im Knast, anstelle 1.500,-- € zu zahlen - sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags zurückgewiesen. Es wird schwerfallen, fast aussichtslos sein, diesen Richter zu überzeugen, dass er seinerzeit fehlerhaft entschieden hat. Entscheidet als OLG-Vorsitzender de facto über sein eigenes LG-Urteil. So wird staatlicher Macht demonstriert. Rolf Schälike, 01.03.19

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