Presseerklärung 020 - Ulrich Marseille sollte seinen Anwalt wechseln

Aus Buskeismus

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Die Hamburger Simone Käfer-Kammer beschäftigt sich mit Wahnsinn, ohne zu erkennen, dass es Wahnsinn ist.

Sieht so die Sorge von Ulrich Marseille um Opas und Omas aus?

Stinkt eher nach kommerzieller und kriminell anmutender Entsorgung alter Menschen.

Ulrich Marseille beantragte am 14.10.2013 über seinen Anwalt Dr. Sven Krüger namens und mit Vollmacht des Gläubigers (Ulrich Marseille)

gegen den Schuldner (Rolf Schälike) ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Aus der Begründung:

Die jetzt abrufbare Berichterstattung ist kerngleich mit dem Verbot zur Ziff. 1 der Verfügung vom 2.9.2013. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner den Namen Hansel teilweise unkenntlich gemacht hat durch "Hxxxxx". Schon der Umstand, dass es einen früheren Namen gab, darf der Schuldner nicht mehr mitteilen. Insoweit verweisen wir auf die Begründung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung (dort S. 4 f.).

Moniert wurde die Passage: "Die Klagen betreffen nicht selten Peanuts, wie seinen früheren Namen Hxxxxx, [...]"

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Mit Beschluss vom 01.11.2013 wurde dieser wahnsinnige Antrag von der VorsRiin Simone Käfer, Riin Barbara Mittler und Ri Dr. Philip Link zurückgewiesen.

Aus der Begründung:

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld nicht vorliegen (§ 890 ZPO). Ein solches setzt voraus, dass der Schuldner schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstößt. Eine Zuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift kann auch vorliegen, wenn der Schuldner den vom Verbot erfassten Zustand nicht durch eine positive Handlung beseitigt hat.
Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.09.2013 liegt nicht vor. Der Schuldner hat nicht gegen die Ziff. 1 dieser einstweiligen Verfügung verstoßen, mit der ihm untersagt wurde, den Antragsteller mit seinem früheren Namen "Hansel" zu benennen.

Interessant ist nicht nur der Wahnsinn des Antrages, sondern auch der Satz aus der Begründung:

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld nicht vorliegen (§ 890 ZPO). Ein solches setzt voraus, dass der Schuldner schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstößt. Eine Zuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift kann auch vorliegen, wenn der Schuldner den vom Verbot erfassten Zustand nicht durch eine positive Handlung beseitigt hat.

Dieser Satz ist absolut unnötig. An dieser Stelle Bla, Bla. Der Satz hat überhaupt keine Beziehung zum Grund der Zurückweisung des wahnsinnigen Antrages:

Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.09.2013 liegt nicht vor. Der Schuldner hat nicht gegen die Ziff. 1 dieser einstweiligen Verfügung verstoßen, mit der ihm untersagt wurde, den Antragsteller mit seinem früheren Namen "Hansel" zu benennen.


!!Alles Wahnsinn!!

Rolf Schälike

16.11.2013

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