Präventivfunktion

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

 
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 +Prävention bedeutet Vermeidung von etwas.
 +Zivilrechtliche Ansprüche auf [[Schadensersatz]] sollen einen konkreten Schaden ausgleichen, haben aber keine pädagogische Funktion wie Strafen im Strafrecht oder [[Ordnungsmittel]] im Zivilprozessrecht.
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 +Lange war umstritten, ob einem Anspruch auf [[Schmerzensgeld]] wegen Eingriffen in das [[Persönlichkeitsrecht]] auch eine Abschreckungsfunktion zukommen soll, etwa durch hoch bemessene Geldansprüche. Dies war rechtsdogmatisch zu zweifelhaft, da Strafe nicht Aufgabe des Zivilrechts ist.
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 +Durch den neugeschaffenen Anspruch auf [[Geldersatz]] wurde dieses rechtstheoretische Problem vom Gesetzgeber gelöst. Entsprechende Verurteilungen haben nunmehr Präventivfunktion.
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 +== Kritik ==
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 +Die [[Zensurrichter]] können nun noch mehr Angst und Schrecken verbreiten, indem sie aberwitzig hohe Geldersatzansprüche auswerfen.
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Aktuelle Version

Prävention bedeutet Vermeidung von etwas.

Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz sollen einen konkreten Schaden ausgleichen, haben aber keine pädagogische Funktion wie Strafen im Strafrecht oder Ordnungsmittel im Zivilprozessrecht.

Lange war umstritten, ob einem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht auch eine Abschreckungsfunktion zukommen soll, etwa durch hoch bemessene Geldansprüche. Dies war rechtsdogmatisch zu zweifelhaft, da Strafe nicht Aufgabe des Zivilrechts ist.

Durch den neugeschaffenen Anspruch auf Geldersatz wurde dieses rechtstheoretische Problem vom Gesetzgeber gelöst. Entsprechende Verurteilungen haben nunmehr Präventivfunktion.

[bearbeiten] Kritik

Die Zensurrichter können nun noch mehr Angst und Schrecken verbreiten, indem sie aberwitzig hohe Geldersatzansprüche auswerfen.

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