Pest - erlaubt

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Der Privatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. Bei der von dem Privatbeklagten in einem öffentlichen Internet-Forum ("Thread") am 23.03.2008 wiedergegebenen Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte. ..." handelt es sich um ein Originalzitat der Online-Ausgabe des Presseorgans "[http://www.focus.de/finanzen/doenchkolumne/recht-das-aus-fuer-abmahner-und-absahner_aid_296742.html Focus]". Da sich der Beitrag des Privatbeklagten darin ershcäpft, aus dieser von der Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung zu zitieren, ist der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Selbst wenn der Privatbeklagte mit der Übernahme des Zitats jedoch auch seine eigene Bewertung des Gebarens des Privatklägers zum Ausdfruck bringen wollte, wäre dies vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interesen (§ 193 StGB) gerechtfertigt. Der Privatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. Bei der von dem Privatbeklagten in einem öffentlichen Internet-Forum ("Thread") am 23.03.2008 wiedergegebenen Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte. ..." handelt es sich um ein Originalzitat der Online-Ausgabe des Presseorgans "[http://www.focus.de/finanzen/doenchkolumne/recht-das-aus-fuer-abmahner-und-absahner_aid_296742.html Focus]". Da sich der Beitrag des Privatbeklagten darin ershcäpft, aus dieser von der Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung zu zitieren, ist der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Selbst wenn der Privatbeklagte mit der Übernahme des Zitats jedoch auch seine eigene Bewertung des Gebarens des Privatklägers zum Ausdfruck bringen wollte, wäre dies vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interesen (§ 193 StGB) gerechtfertigt.
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[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Version vom 16:40, 27. Sep. 2012

Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte

  • Amtsgericht München Urteil 1116 Bs 18/08 v. 30.10.2008

Der Privatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. Bei der von dem Privatbeklagten in einem öffentlichen Internet-Forum ("Thread") am 23.03.2008 wiedergegebenen Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte. ..." handelt es sich um ein Originalzitat der Online-Ausgabe des Presseorgans "Focus". Da sich der Beitrag des Privatbeklagten darin ershcäpft, aus dieser von der Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung zu zitieren, ist der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Selbst wenn der Privatbeklagte mit der Übernahme des Zitats jedoch auch seine eigene Bewertung des Gebarens des Privatklägers zum Ausdfruck bringen wollte, wäre dies vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interesen (§ 193 StGB) gerechtfertigt.

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