Passivlegitimation

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BUSKEISMUS

Glossar

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[bearbeiten] Passivlegitimation

Passivlegitimation ist die persönliche Verantwortung des Antraggegners bzw. des Beklagten für die vom Antragsteller bzw. Kläger gestellten Anspürch.

Nur ein durch Äußerung oder Bildberichterstattung selbst und unmittelbar Betroffener hat Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer. Ohne Aktivlegitimation ist die Klage unbegründet.

Die Frage hat vor allem bei Kollektivbeleidigungen praktische Bedeutung.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haben Firmen, die mit Handelsvertretern arbeiten, die Aktivlegitimation, um Schmähungen derselben abzuwenden.

Gegenstück zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation ("Wurde der oder die Richtige verklagt?")

Eine ähnliche Frage betrifft die Prozessführungsbefugnis, die auch bei zulässiger Geltendmachung fremder Rechte im Fall der Prozessstandschaft vorliegen kann. Diese Frage betrifft jedoch prozessuales Recht, während die Aktivlegitmation materielles Recht betrifft.

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