Ordnungsmittel

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 09:39, 11. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Aktuelle Version (17:48, 2. Jun. 2015) (bearbeiten) (Entfernen)
Test (Diskussion | Beiträge)
(Ordnngsmittel)
 
(Der Versionsvergleich bezieht eine dazwischen liegende Version mit ein.)
Zeile 1: Zeile 1:
 +<center>{{Vorlage:Glossar}}</center>
 +
 +=Ordnungsmittel=
Die Einhaltung von [[Unterlassungsverfügung]]en kann nicht ohne weiteres direkt durchgesetzt werden. Jedoch werden dem Inanspruchgenommenen für den Fall der Zuwiderhandlung folgende Ordnungsmittel angedroht: Die Einhaltung von [[Unterlassungsverfügung]]en kann nicht ohne weiteres direkt durchgesetzt werden. Jedoch werden dem Inanspruchgenommenen für den Fall der Zuwiderhandlung folgende Ordnungsmittel angedroht:
*Verpflichtung zur Zahlung von [[Ordnungsgeld]] (bis zu 250.000,- Euro) *Verpflichtung zur Zahlung von [[Ordnungsgeld]] (bis zu 250.000,- Euro)
 +
*[[Ersatzhaft]] *[[Ersatzhaft]]
Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt einen '''schuldhaften''' Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung voraus. Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt einen '''schuldhaften''' Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung voraus.
-Die Ordnungsmittel werden von den Gerichten auf Antrag des Anspruchstellers verhängt. Der Umfang der Ordnungsmittel wird dann vom Gericht jeweils konkret festgesetzt.+Die Ordnungsmittel werden von den Gerichten auf Antrag des Anspruchstellers verhängt. Der Umfang der Ordnungsmittel wird dann vom Gericht jeweils konkret festgesetzt. Die Drohung bis zu 250.000,- Eoro ist de facto Luft. Die Ordnngsmittelhöhen bewegen sich bei Äuzßerungsaprozessen in der Regel zwischen 500,- Euro und 5000,- Euro.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

[bearbeiten] Ordnungsmittel

Die Einhaltung von Unterlassungsverfügungen kann nicht ohne weiteres direkt durchgesetzt werden. Jedoch werden dem Inanspruchgenommenen für den Fall der Zuwiderhandlung folgende Ordnungsmittel angedroht:

  • Verpflichtung zur Zahlung von Ordnungsgeld (bis zu 250.000,- Euro)

Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung voraus.

Die Ordnungsmittel werden von den Gerichten auf Antrag des Anspruchstellers verhängt. Der Umfang der Ordnungsmittel wird dann vom Gericht jeweils konkret festgesetzt. Die Drohung bis zu 250.000,- Eoro ist de facto Luft. Die Ordnngsmittelhöhen bewegen sich bei Äuzßerungsaprozessen in der Regel zwischen 500,- Euro und 5000,- Euro.

Persönliche Werkzeuge