Namensnennung

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 22:56, 5. Jan. 2009 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Urteile)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 12:08, 6. Jan. 2009 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Stasi-Täter verhindern Aufklärung)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 15: Zeile 15:
== Stasi-Täter verhindern Aufklärung == == Stasi-Täter verhindern Aufklärung ==
-=== Urteile ===+Siehe [[Namensnennung Stasi-Täter]] und [[Namensnennung Stasi-Akteure]]
- +
-* Der Kläger, ein Stasispitzel verlor, weil er gegen die Falschen klagte. '''Es fehlte an der Passivlegitimation'''.<br>+
-LG Zwickau [http://www.buskeismus.de/urteile/2O24108_LG_Zwickau.pdf Urtel] 2 O 241/08 vom 22.04.2008<br>+
-Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. ist zulässig.+
-1. Der Verfügungskläger hat schlüssig dargelegt durch Nennung seines Namens und Vornamens im Rahmen einer Veranstaltung am 27.02.2008 und einer sich anschließenden Ausstellung in den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 2. in seinem Persönlichkeitsrecht, konkret in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Der Verfügungskläger hat die Nennung seines Namens und Vornamens ohne dessen Einwilligung glaubhaft gemacht. Zudem ist dies zwischen den Parteien unstreitig.<br>+
-2. Der Verfügungskläger hat zudem ein Interesse an einer Eilentscheidung. Das ist dann der Fall, wenn Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualspruches durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (§ 935 ZPO). Mit der Veröffentlichung seines Namens im Rahmen der genannten oder ähnlicher Ausstellungen kann das Recht des Verfügungsklägers auf informationelle Selbstbestimmung wesentlich erschwert oder vereitelt werden. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, erstmals im Rahmen der Auftaktveranstaltung am 27.02.2 008 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass sein vollständiger Name sowohl bei der Auftaktveranstaltung als auch bei der Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR" veröffentlicht ist. Unstreitig blieb der Vortrag des Verfügungsklägers, dass es beabsichtigt sei/ die Ausstellung wieder zu zeigen. Die Verfügungsbeklagte zu 3. erklärte hierzu, die Ausstellung werde wieder ab dem 15.04.2008 gezeigt. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch würde die Schautafel mit den Angaben zu dem Verfügungskläger jedoch nur als schwarze Tafel gezeigt werden. Die Verfügungsbeklagte zu 3. hat zudem nicht ausgeschlossen, dass Videotechnik wieder zum Einsatz kommen könne.<br>+
-II.<br>+
-Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet.+
-Dem Verfügungskläger steht gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. ein Unterlassungsanspruch in der beantragten Art und Weise gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Daher war die einstweilige Verfügung vom 06.03.2008 gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. aufzuheben.<br>+
-Die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. '''sind nicht passivlegitimiert'''.+
== Siehe auch == == Siehe auch ==

Version vom 12:08, 6. Jan. 2009

Verurteilte Mörder, Stasi-Leute und sehr viele Rechtsanwälte haben eines gemeinsam: Ihnen ist ihr Job so peinlich, dass sie in der Öffentlichkeit um ihren guten Ruf fürchten, und durch Namensnennung sich an den Pranger gesetzt fühlen! Sie stehen nicht hinter ihren Taten.

Deshalb ändern sie nicht etwa ihren Namen und tauchen unter, sondern überziehen die Welt mit Abmahnungen, Klagen und Verboten.

Inhaltsverzeichnis

Lukratives Geschäftsmodell mit Mördern

Inbesondere Mörder meinen, dass zur Wahrung ihres Interesses auf presserechtliche Resozialisierung Namen nur noch bis Ablauf eines halben Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung genannt werden dürften. Bei späterer Namensnennung erhalten Mörder Prozesskostenhilfe, um Medienanwälten für Abmahnungen Geld - auch Steuergelder, denn nicht alle Prozesse werden gewonnen - zukommen zu lassen.

Für Beklagte ist das mehrfach ärgerlich, denn der Mörder hat nichts zu verlieren (bei Prozesskostenhilfe nicht einmal Geld!), während der Beklagte riskiert, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, weil die einsitzenden oder gerade frei gelassenen Mörder meist schlecht bei Kasse sind.

Angriff auf Archive durch Mörder

Inzwischen sind die betreffenden Anwälte zu den Internetarchiven großer Zeitungen vorgedrungen, viele Namen von Resozialisierenden enthalten, was als permanente Veröffentlichung aufgefasst wird. Geht es nach den Mördern, so müssen die Archive anonymisiert werden. Damit wird in die Wissenschaftsfreiheit, das Recht auf freie Information und in die Geschichtsschreibung eingegriffen.

Stasi-Täter verhindern Aufklärung

Siehe Namensnennung Stasi-Täter und Namensnennung Stasi-Akteure

Siehe auch

Namensnennung von Anwälten

Weblinks

Persönliche Werkzeuge