Menschenwürde

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 +Die Menschenwürde wurde nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus in Art. 1 GG
 +als unantastbares Prinzip formuliert, um zu vermeiden, dass Staat und Justiz anderen Werten zulasten dieser Priorität einräumen.
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 +Aus der Menschenwürdegarantie und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.2 GG wurde das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das somit Verfassungsrang genießt.
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 +Die Menschenwürde ist unscharf definiert, weshalb sie subjektiv interpretiert werden kann.
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 +Es wird nicht als Angriff auf die Menschenwürde gesehen, wenn man von Mördern zur "Unterwerfung" unter eine strafbewehrte [[Unterlassungserklärung]] wegen [[Namensnennung]] aufgefordert wird und Gerichte diesem Anliegen huldigen.
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Aktuelle Version

Die Menschenwürde wurde nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus in Art. 1 GG als unantastbares Prinzip formuliert, um zu vermeiden, dass Staat und Justiz anderen Werten zulasten dieser Priorität einräumen.

Aus der Menschenwürdegarantie und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.2 GG wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt, das somit Verfassungsrang genießt.


Die Menschenwürde ist unscharf definiert, weshalb sie subjektiv interpretiert werden kann.

Es wird nicht als Angriff auf die Menschenwürde gesehen, wenn man von Mördern zur "Unterwerfung" unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Namensnennung aufgefordert wird und Gerichte diesem Anliegen huldigen.

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