Mehrdeutige Äußerung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 09:21, 25. Nov. 2008

Eine Äußerung kann oft in unterschiedlicher Weise interpretiert werden. Es ist daher möglich, dass ein und dieselbe Äußerung aus einer Perspektive zulässig ist, während sie bei anderer Lesart als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden kann.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] frühere Rechtslage

In rechtsstaatlicheren Zeiten, als die Meinungs- und Pressefreiheit noch etwas galten, wendete der BGH bei missverständlichen Äußerungen die Günstigkeitsformel an. Danach war eine Äußerung dann zulässig, wenn sie eine Deutungsvariante zuließ, die kein Persönlichkeitsrecht verletzte.

[bearbeiten] aktuelle Unrechtslage seit der Stolpe-Entscheidung

Seit der unseligen Stolpe-Entscheidung kann nunmehr jede Äußerung durch eine Unterlassungsverfügung verboten werden, die nach Meinung eines spitzfindigen Anwalts eine Interpretation zulässt, die als Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gewertet werden könnte.

Ausreichend sind inzwischen sogar angebliche Andeutungen und Eindrücke.

Mit anderen Worten: Man haftet heute bereits für "Äußerungen", die man so weder gesagt, noch gemeint hat.

Da die aktuelle Rechtsprechung die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts immer weiter ausdehnt und im Einzelfall kaum vorausgesagt werden kann, was als dessen Verletzung gewertet wird, kann nahezu jede gedeutelte Äußerung verboten werden.

[bearbeiten] Ausnahmen

Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit der Stolpe-Entscheidung eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.

[bearbeiten] Siehe auch

Persönliche Werkzeuge