Kunsturheberrechtsgesetz

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Das Kunsturheberrechtsgesetz von 1907 war der Vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes. Das Kunsturheberrechtsgesetz von 1907 war der Vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes.
-Im KunstUrhG war auch das [[Recht am eigenen Bild]] geregelt, das eigentlich kein Urheberrecht, sondern ein [[Persönlichkeitsrecht]] ist. Aus diesem Grunde wurde es bei der Novellierung nicht übernommen, da inzwischen die Dogmatik des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] entwickelt worden war. Statt auch das Bildnis-Recht neu zu fassen, beließ man pragmatisch die entsprechenden §§ 22 bis 33 KunstUrhG, während das restliche KunstUrhG aufgehoben ist.+Im KunstUrhG war auch das [[Recht am eigenen Bild]] geregelt, das eigentlich kein Urheberrecht, sondern ein [[Persönlichkeitsrecht]] ist. Aus diesem Grunde wurde es bei der Novellierung nicht übernommen, da inzwischen die Dogmatik des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] entwickelt worden war. Statt auch das [[Bildnis]]-Recht neu zu fassen, beließ man pragmatisch die entsprechenden §§ 22 bis 33 KunstUrhG, während das restliche KunstUrhG aufgehoben wurde.
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Aktuelle Version

Das Kunsturheberrechtsgesetz von 1907 war der Vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes.

Im KunstUrhG war auch das Recht am eigenen Bild geregelt, das eigentlich kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht ist. Aus diesem Grunde wurde es bei der Novellierung nicht übernommen, da inzwischen die Dogmatik des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt worden war. Statt auch das Bildnis-Recht neu zu fassen, beließ man pragmatisch die entsprechenden §§ 22 bis 33 KunstUrhG, während das restliche KunstUrhG aufgehoben wurde.

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