Kosten der Auseinadersetzungen mit den Zensoren

Aus Buskeismus

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Recht erhält in Deutschland Heute derjenige, der den längeren Atem, vor allem mehr Geld hat. Es ist nicht nur so, dass die teueren Anwälte besser sind, sondern die teueren Anwälte sind in der regel besser in die Justitzstruktur eingebettet und haben mehr Erfahrung, wie der Gegner kaputt gespielt werden kann.

Wir versuchen in diesem Abschnitt einen Überblick über die Kosten von Zensurverfahren zu vermitteln.

Am billigsten kommt man weg, wenn man sich überhauüpt nicht öffentlich äußert, auch am Stammtisch Vorsicht übt, verbale Streitigkeiten mit den Nachbarn aus dem Wege geht, Polizisten, Beamten und sonstigem Zensurbesessene, und Gerichtsbesessene meidet und sich mit diesen verbal nciht auseinandersetzt. Provokation sollte man aus dem Wege gehen.

Schafft man all das nicht, so schadet es nicht, das Folgende über die Kosten gerichtlicher Auseiandersetzungen zu wissen.

Kostenarten

  • Gerichtskosten entstehen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Das erste Mal kommt es zu den Gerichtskosten beim Erlass der einstweiligen Verfügung. Eine Abmahnung erzeugt zunächst Mal keine Gerichtskosten.
  • Abmahngebühren sind die ersten Kosten, welche entstehen, und welche die Zensurseite einklagen kann. Schaltet man einen eigenen Anwalt ein, so wird man zwar recht oder schekcht beraten, die entstandenen Kosten können auch im Falle des Obsiegens gegenüber der zensurseite nicht eingeklagt werden.
  • Anwaltsgebühren sind die Kosten der klagenden und der eigenen Anwälte. Die ersten Anweaötgebühren fakllen bei einer Abmahnung an.
  • Ordnungsmittelgeld entsteht bei schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verfügungebot. Ein Antrag auf Ordnungsgekls verursacht Anwaltsgebühren.
  • Geldstrafe entseht, wenn die Zensurseite und die Zensurrichter meinen, dass die Verbote und die ergangenen Ordnugsmittelbeschlüsse nicht ausreichend greifen, und der sich Äußernde lediglich über empfindliche Geldsentschädigungen/Geldstrafen diszipliniert werden kann. Die Geldentschädigung hat auch eine Genugtuungsfunktion für die Zensoren.
  • Geldentschädigung entseht, wenn die Zensurseite und die Zensurrichter meinen, dass die Verbote und die ergangenen Ordnugsmittelbeschlüsse nicht ausreichend greifen, und der sich Äußernde lediglich über empfindliche Geldsentschädigungen/Geldstrafen diszipliniert werden kann. Die Geldentschädigung hat auch eine Genugtuungsfunktion für die Zensoren.
  • Aufwandsentschädigung
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