Konkludente Einwilligung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 14:49, 6. Okt. 2008

Manche Berichterstattung ist nur zulässig, wenn der Betreffende vorher eine Einwilligung hierzu erklärt hat, z.B. solche über die Privatsphäre oder die Veröffentlichung von Bildnissen, vgl. § 22 KunstUrhG.

Diese Einwilligung muss jedoch nicht wörtlich erklärt werden, sondern kann auch aus dem Verhalten des Betreffenden geschlossen werden (stillschweigende Erklärung). Wer sich bei öffentlichen Anlässen in das Blitzlichtgewitter begibt oder für ein Interview zur Verfügung steht, willigt in die Veröffentlichung der vorbehaltslos gemachten Aufnahmen ein.

Eine Einwilligung bei Bildnissen erfasst nur konkrete Aufnahmen, nicht auch ähnliche.

Nach Hamburger Rechtsprechung muss dem Betreffenden Art und Ausmaß der Verbreitung im Zeitpunkt der Einwilligung bekannt sein. Nach Ansicht des Landgerichts Köln soll bei Mitwirkung an einer TV-Show auch für unbekannte Aufnahmen in der Garderobe mit versteckter Kamera eine ausreichende Einwilligung vorliegen und in dem Protest gegen diese Aufnahmen eine konkludente Genehmigung zu sehen sein.

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