Klarstellung

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VI. Zusammenfassung VI. Zusammenfassung

Version vom 21:09, 19. Jan. 2019

Zensurregel


Klarstellung

anwaelte.jpg

VI. Zusammenfassung 1. Voraussetzung für eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeits rechts des Betroffenen durch eine objektiv mehrdeutige Aussage ist - dass der Äußernde die Mehrdeutigkeit seiner Aussage und des Persönlichkeits verletzenden Inhalts einer Deutungsvariante erkennt (in der Regel durch Abmahnung); - dass er seine daraus entstehende Pflicht („Obliegenheit") zur Klarstellung nicht erfüllt, sondern an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung festhält. Erst durch dieses Festhalten an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung entsteht - mangels Rechtswidrigkeit des bisherigen Verhaltens - Begehungsgefahr, die erst einen Unterlassungsanspruch auslost. 2. Stellt der Äußernde unverzüglich klar, besteht weder ein Unterlas-sungs- noch ein Kustenersiattungsanspruch für die „Abmahnung", die de facto nichts anderes ist als der Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und die mögliche Persönlichkeits rechts verletzen de Deutungsmöglichkeit. 1 Die Klarstellung kann hei einer Prin(Veröffentlichung „inrer partes" erfolgen, z.B. durch Brietwechsel zwischen den Parteien. Wird die beanstandete Äußerung (ggf. zusätzlich) aktuell über das Internet verbreitet, muss die mehrdeutige Äußerung dort klargestellt werden

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