Glaubhaftmachung

Aus Buskeismus

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*[[eidesstattliche Versicherung]]en *[[eidesstattliche Versicherung]]en
*[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe) *[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe)
-*von der Partei mitgebrachte Zeugen (werden so gut wie nie gehört)+*von der Partei mitgebrachte [[Zeuge]]n (werden so gut wie nie gehört)
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 12:43, 26. Okt. 2008

Begriff

Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.

Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung

Zugelassene Mittel zur Glaubhaftmachung einer Lüge sind

Persönliche Werkzeuge