Gen-Milch BVerfG-Entscheidung

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'''Bei schlagwortartigen Äußerungen, die auch für die Erklärungsempfänger von vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt, ist dem Unterlassungsbegehren unter diesem Gesichtspunkt nicht statt zu geben''' '''Bei schlagwortartigen Äußerungen, die auch für die Erklärungsempfänger von vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt, ist dem Unterlassungsbegehren unter diesem Gesichtspunkt nicht statt zu geben'''
-Gilt allerdings nicht für Formalbeleidigungen, welche auf reinbe Schmähungen aus sind.+Gilt allerdings nicht für Formalbeleidigungen, welche auf reine Schmähungen aus sind. Damit hält diese BVerfG-Entscheidung noch einen weiten Spielraum für die zensurfreudige Gedankenakrobatik der Zensurrichter und -richterinnen frei.
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-Diese BVerfG-Entscheidung lässt noch einen weiten Spielraum für die zensurfreudige Gedankenakrobatik der Zensurrichter und -richterinnen offen.+

Version vom 13:50, 3. Nov. 2012

Die Gen-Milch-Entscheidung des Bundesverfassungserichts 1 BvR 1890/08 vom 08.09.2010

Bei schlagwortartigen Äußerungen, die auch für die Erklärungsempfänger von vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt, ist dem Unterlassungsbegehren unter diesem Gesichtspunkt nicht statt zu geben

Gilt allerdings nicht für Formalbeleidigungen, welche auf reine Schmähungen aus sind. Damit hält diese BVerfG-Entscheidung noch einen weiten Spielraum für die zensurfreudige Gedankenakrobatik der Zensurrichter und -richterinnen frei.


Pressemitteilung

Pressemitteilung Nr. 81/2010 vom 22. September 2010 des B VerfG:

Die Beschwerdeführerin leitet als Obergesellschaft einen Konzern international tätiger Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte. Diese verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Verein, der sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, die Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung aufzuklären. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, bezeichnete der Beklagte die von der Klägerin vertriebene Milch in verschiedenen öffentlichen Aktionen als „Gen-Milch“, um so auf sein Anliegen aufmerksam zu machen.

Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung „Gen-Milch“ in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei, und nahm den Beklagten vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies ihr Unterlassungsbegehren zurück. Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten genieße den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dem bei der gebotenen Abwägung der Vorrang gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zukomme. Der Begriff „Gen-Milch“ sei für sich genommen substanzarm. Sein Bedeutungsgehalt ergebe sich erst aus dem Kontext, in dem er geäußert worden sei. Danach enthalte die beanstandete Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn der Beklagte habe unzweideutig bei allen Aktionen zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln richte. Auf den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert, könne nicht geschlossen werden. Mit ihrer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben einer Verletzung ihrer Berufsfreiheit eine verfassungswidrige Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, sie insbesondere keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das angegriffene Urteil begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff „Gen-Milch“ als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung im konkreten Kontext als zulässig beurteilen. Zwar kann einem Unterlassungsbegehren stattzugeben sein, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Es bedarf hierzu aber zunächst der sorgfältigen Auslegung, ob eine solche Mehrdeutigkeit tatsächlich vorliegt. Dem Unterlassungsbegehren ist demgegenüber unter diesem Gesichtspunkt nicht bei schlagwortartigen Äußerungen statt zu geben, die auch für die Erklärungsempfänger von vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die beim Empfänger der Äußerung zu Fehlvorstellungen aufgrund falscher Sachaussagen führen könnte. Dass der Bundesgerichtshof den hier streitgegenständlichen Begriff „Gen-Milch“ in diesem Sinn als erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet seinen fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht.

Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgerichtshof dem durch die Meinungsfreiheit geschützten Äußerungsinteresse der Beklagten den Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerin einräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem Grundrecht der Berufsfreiheit auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtspositionen grundrechtlichen Schutz genießen, da das Abwägungsergebnis des Bundesgerichtshofs in jedem Fall verfassungsrechtlich vertretbar ist. Der Bundesgerichtshof durfte bei seiner Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Unternehmen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten und somit die Kritik an ihrem Geschäftsgebaren nicht jeglicher zutreffender Tatsachengrundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass nach den unangegriffenen fachgerichtlichen Feststellungen dieser Bezug lediglich auf die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln in sämtlichen Fällen, in denen der Beklagte den Begriff „Gen-Milch“ verwendete, aus dem Äußerungskontext deutlich wurde.

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