Gehörsrüge

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-Die Gehörsrüge des Landes wurde ohne Begründung abgewiesen.+Die Gehörsrüge des Landes wurde mit folgwender Begründung abgewiesen:<br>
 +Völlig unabhängig von der Frage, ob die Einschätzungen des Berufungsgerichts
 +rechtlich zutreffend sind, muss jedenfalls eine unter Wiederholung der gegenteiligen
 +Auffassung der Berufungsbeklagten erhobene Gehörsrüge ins Leere gehen, da diese
 +kein Rechtsmittel schafft gegen eine als unzutreffend angesehene, aber mit den
 +Parteien erörterte Rechtsauffassung, die anders gesetzlich nicht mehr angreifbar ist.
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Aktuelle Version


[bearbeiten] gerichtliche Entscheidungen: Gehörsrüge abgelehnt

  • Beschluss des Landgerichts Hannover 9 S 18/06 vom 12.12.2006

Die Gehörsrüge des Landes wurde mit folgwender Begründung abgewiesen:
Völlig unabhängig von der Frage, ob die Einschätzungen des Berufungsgerichts rechtlich zutreffend sind, muss jedenfalls eine unter Wiederholung der gegenteiligen Auffassung der Berufungsbeklagten erhobene Gehörsrüge ins Leere gehen, da diese kein Rechtsmittel schafft gegen eine als unzutreffend angesehene, aber mit den Parteien erörterte Rechtsauffassung, die anders gesetzlich nicht mehr angreifbar ist.

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