http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&limit=250&action=history&feed=atom Framing, Haftung - Versionsgeschichte 2024-03-28T17:57:35Z Versionsgeschichte für diese Seite in Buskeismus MediaWiki 1.9.2 http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=6897&oldid=prev Rolf um 10:10, 5. Sep. 2009 2009-09-05T10:10:07Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 10:10, 5. Sep. 2009</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 5:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 5:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von [http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Link Deep Links] und unerlaubtem [http://de.wikipedia.org/wiki/Framing Framing] zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von [http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Link Deep Links] und unerlaubtem [http://de.wikipedia.org/wiki/Framing Framing] zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;"></td><td colspan="2">&nbsp;</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">__TOC__</td><td colspan="2">&nbsp;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=6896&oldid=prev Rolf um 10:09, 5. Sep. 2009 2009-09-05T10:09:40Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 10:09, 5. Sep. 2009</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">__TOC__</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05]. Dieses Urteil des Landgerichts München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05]. Dieses Urteil des Landgerichts München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3904&oldid=prev Rolf um 19:19, 18. Jan. 2009 2009-01-18T19:19:04Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 19:19, 18. Jan. 2009</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 3:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 3:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von [http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Link Deep Links] und unerlaubtem [http://de.wikipedia.org/wiki/Framing Framing] zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von [http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Link Deep Links] und unerlaubtem [http://de.wikipedia.org/wiki/Framing Framing] zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">__TOC__</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 12:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 14:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames ==</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames ==</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">*BGH [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR25900_Paperboy.pdf Paperboy-Urteil] I ZR 259/00 v. 17.07.2003&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes &quot;Paperboy&quot; zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die (&quot;tieferliegende&quot;) Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse &quot;Handelsblatt&quot; und &quot;DM&quot;. Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, &quot;Paperboy&quot; verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. '''Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien.''' Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von &quot;Paperboy&quot; durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus &quot;Handelsblatt&quot; und &quot;DM&quot; abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf &quot;tieferliegende&quot; Webseiten ihrer Internetauftritte anwende.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von &quot;Handelsblatt&quot; und &quot;DM&quot; öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2003&amp;Sort=3&amp;Seite=43&amp;anz=2891&amp;pos=1314&amp;nr=26553&amp;linked=pm&amp;Blank=1 Mitteilung] der Presestelle Nr. 96/2003.</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/308O4206_Horn_Google.pdf Urteil 308 O 42/06] v. '''26.09.2008''' Thomas Horn vs. Google Inc.&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/308O4206_Horn_Google.pdf Urteil 308 O 42/06] v. '''26.09.2008''' Thomas Horn vs. Google Inc.&lt;br&gt;</td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3903&oldid=prev Rolf um 19:13, 18. Jan. 2009 2009-01-18T19:13:22Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 19:13, 18. Jan. 2009</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05]. Dieses Urteil des Landgerichts München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">&#160;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Dieses Urteil des Landgerichts München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im Urteil steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von <span style="color: red; font-weight: bold;">[http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Link </span>Deep Links<span style="color: red; font-weight: bold;">] </span>und unerlaubtem <span style="color: red; font-weight: bold;">[http://de.wikipedia.org/wiki/</span>Framing <span style="color: red; font-weight: bold;">Framing] </span>zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3461&oldid=prev Rolf: /* Urteile - Haftung für Inhalte in Frames */ 2008-12-28T09:32:24Z <p><span class="autocomment">Urteile - Haftung für Inhalte in Frames</span></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 09:32, 28. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 10:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 10:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht München I. [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05] v. '''10.01.2007'''.</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht München I. [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05] v. '''10.01.2007'''.</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Nach Ansicht </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Kammer und des für </span>den <span style="color: red; font-weight: bold;">vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich </span>dem <span style="color: red; font-weight: bold;">Begriff </span>des Zugänglichmachens <span style="color: red; font-weight: bold;">nicht entnehmen</span>, <span style="color: red; font-weight: bold;">dass eine Lieferung </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Datei vom eigenen Server erfolgen muss</span>.&lt;br&gt;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, </span>den <span style="color: red; font-weight: bold;">fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf </span>dem <span style="color: red; font-weight: bold;">Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall </span>des <span style="color: red; font-weight: bold;">öffentlich </span>Zugänglichmachens <span style="color: red; font-weight: bold;">gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott</span>, <span style="color: red; font-weight: bold;">Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt)</span>.&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Datei, </span>in <span style="color: red; font-weight: bold;">der das Werk verkörpert </span>ist, auf <span style="color: red; font-weight: bold;">demselben </span>Server <span style="color: red; font-weight: bold;">abgelegt </span>wird <span style="color: red; font-weight: bold;">wie der übrige </span>Inhalt <span style="color: red; font-weight: bold;">der Webseite</span>, <span style="color: red; font-weight: bold;">indem die besagte Datei nämlich durch die Software </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Website </span>von <span style="color: red; font-weight: bold;">ihrem Ablageort </span>auf <span style="color: red; font-weight: bold;">einem fremden </span>Server <span style="color: red; font-weight: bold;">angefordert und direkt </span>auf <span style="color: red; font-weight: bold;">den Rechner </span>des <span style="color: red; font-weight: bold;">Nutzers geladen wird</span>.<span style="color: red; font-weight: bold;">&lt;br&gt;</span></td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">aa) Da </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Ersteller </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Website sich den fremden Inhalt </span>in <span style="color: red; font-weight: bold;">einer Weise zu eigen macht, '''dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen </span>ist<span style="color: red; font-weight: bold;">'''</span>, <span style="color: red; font-weight: bold;">dass dieser </span>auf <span style="color: red; font-weight: bold;">Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen </span>Server <span style="color: red; font-weight: bold;">zugeliefert </span>wird<span style="color: red; font-weight: bold;">, macht er gegenüber dem Nutzer den </span>Inhalt <span style="color: red; font-weight: bold;">in gleicher Weise zugänglich</span>, <span style="color: red; font-weight: bold;">wie bei </span>der <span style="color: red; font-weight: bold;">Zulieferung </span>von <span style="color: red; font-weight: bold;">einer </span>auf <span style="color: red; font-weight: bold;">dem eigenen </span>Server <span style="color: red; font-weight: bold;">erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken </span>auf <span style="color: red; font-weight: bold;">der eigenen Website vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien </span>des <span style="color: red; font-weight: bold;">LG München I, MMR 2003, 197 bzw</span>. <span style="color: red; font-weight: bold;">MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts </span>des <span style="color: red; font-weight: bold;">speziellen Schutzes </span>nach § <span style="color: red; font-weight: bold;">72 </span>UrhG <span style="color: red; font-weight: bold;">unerheblich ist)</span>.</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen </span>des <span style="color: red; font-weight: bold;">Fotos </span>nach § <span style="color: red; font-weight: bold;">19 a </span>UrhG <span style="color: red; font-weight: bold;">vor</span>.</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames ==</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames ==</td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3144&oldid=prev Rechtsanwalt Markus Kompa um 22:50, 18. Dez. 2008 2008-12-18T22:50:26Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 22:50, 18. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise [[zu eigen machen|zu eigen gemacht]] werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Diesese </span>Urteil des <span style="color: red; font-weight: bold;">Landgeruichts </span>München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"><span style="color: red; font-weight: bold;">Dieses </span>Urteil des <span style="color: red; font-weight: bold;">Landgerichts </span>München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Im <span style="color: red; font-weight: bold;">Urteiel </span>steht:&lt;br&gt;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Im <span style="color: red; font-weight: bold;">Urteil </span>steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rechtsanwalt Markus Kompa http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3143&oldid=prev Rechtsanwalt Markus Kompa um 22:48, 18. Dez. 2008 2008-12-18T22:48:24Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 22:48, 18. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die <span style="color: red; font-weight: bold;">Nutzug </span>fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen gemacht werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die <span style="color: red; font-weight: bold;">Nutzung </span>fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise <span style="color: red; font-weight: bold;">[[zu eigen machen|</span>zu eigen gemacht<span style="color: red; font-weight: bold;">]] </span>werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Diesese <span style="color: red; font-weight: bold;">Urtreiel </span>des Landgeruichts München I bildet die <span style="color: red; font-weight: bold;">grundlage f+r </span>die <span style="color: red; font-weight: bold;">zensur </span>über das <span style="color: red; font-weight: bold;">Urheberecht </span>§ 19a.</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Diesese <span style="color: red; font-weight: bold;">Urteil </span>des Landgeruichts München I bildet die <span style="color: red; font-weight: bold;">Grundlage für </span>die <span style="color: red; font-weight: bold;">Zensur </span>über das <span style="color: red; font-weight: bold;">Urheberrecht </span>§ 19a <span style="color: red; font-weight: bold;">UrhG</span>.</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Im <span style="color: red; font-weight: bold;">UIrteiel </span>steht:&lt;br&gt;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Im <span style="color: red; font-weight: bold;">Urteiel </span>steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf Schöner-Wetten-Entscheidung] aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 14:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 14:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für <span style="color: red; font-weight: bold;">Inhaklte </span>in Frames ==</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">== Urteile - keine Haftung für <span style="color: red; font-weight: bold;">Inhalte </span>in Frames ==</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/308O4206_Horn_Google.pdf Urteil 308 O 42/06] v. '''26.09.2008''' Thomas Horn vs. Google Inc.&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">* Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/308O4206_Horn_Google.pdf Urteil 308 O 42/06] v. '''26.09.2008''' Thomas Horn vs. Google Inc.&lt;br&gt;</td></tr> </table> Rechtsanwalt Markus Kompa http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3070&oldid=prev Rolf um 18:58, 18. Dez. 2008 2008-12-18T18:58:14Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 18:58, 18. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 4:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 4:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im UIrteiel steht:&lt;br&gt;</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Im UIrteiel steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH <span style="color: red; font-weight: bold;">I ZR 317/01 v. 01.04.2004 </span>in der <span style="color: red; font-weight: bold;">[http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IZR31701_schoener_wetten.pdf </span>Schöner-Wetten-Entscheidung<span style="color: red; font-weight: bold;">] </span>aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3050&oldid=prev Rolf um 18:24, 18. Dez. 2008 2008-12-18T18:24:49Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 18:24, 18. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Entscheidend dafür, ob die Nutzug fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen gemacht werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.''' [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05].</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Diesese Urtreiel des Landgeruichts München I bildet die grundlage f+r die zensur über das Urheberecht § 19a.</td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Im UIrteiel steht:&lt;br&gt;</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Framing%2C_Haftung&diff=3049&oldid=prev Rolf um 18:20, 18. Dez. 2008 2008-12-18T18:20:16Z <p></p> <table border='0' width='98%' cellpadding='0' cellspacing='4' style="background-color: white;"> <tr> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">← Nächstältere Version</td> <td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 18:20, 18. Dez. 2008</td> </tr> <tr><td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td> <td colspan="2" align="left"><strong>Zeile 1:</strong></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td colspan="2">&nbsp;</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine '''Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen''', bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen&quot;. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich '''fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt'''. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat</td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> <tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr> </table> Rolf