Fragen, suggestive

Aus Buskeismus

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Öffentliche Fragen können verboten werden, falls diese einen Eindruck suggerieren, der nicht auf einem beweisbaren Tatsachenhintergrund basiert.

Fragen nach Krankheiten von Prominenten sind ebenfalls unzulässig, wenn diese zur Intimsphäre gehören.

[bearbeiten] Urteile

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriellen Entschädigung von 10.000 € sowie zur Veröffentlichung der begehrten Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Entschädigung von 20.000 € verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage auf Richtigstellung weiter.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des beklagten Verlags zurückgewiesen und ausgeführt, das Berufungsgericht habe der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler zuerkannt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB). Es handle sich nicht um eine sog. "echte" Frage, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse.
Soweit das Berufungsgericht den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes als unwahre Tatsachenbehauptung gewürdigt und angenommen habe, daß es sich um die Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks handele, war das nicht zu beanstanden. Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, war der Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel auszulegen. Durch die Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Die beanstandete Veröffentlichung vermittelt dem Leser damit einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu.
Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer durch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung". Daß von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung mehr als sieben Monate vergangen sind, reicht nicht aus, um den unwahren Behauptungen ihre die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Pressemitteilung BGH Nr. 153/2003

  • LG Hamburg, Urteil v. 28.12.2007 [324 O 732/07] - Gerhard Schröder vs. Fokus

Fehlt einer Berichterstattung jeglicher tragfähiger Hintergrund, handelt es sich also um gänzlich ungesicherte Spekulationen, ist die Verbreitung schlechthin unzulässig, auch wenn die Aussage in Form einer Frage gefasst ist.

  • LG Hamburg, Urteil v. 10.02.2006 [324 O 983/05] - Michael Ballack vs. Springer Verlag AG; OLG Hamburg 7 U 84/06 bestätigt durch Anerkenntnis

In Frageform formulierte Vermutungen über Ballacks Beinverletzungen und andere private Angelegenheiten wurden verboten.

[bearbeiten] Kritik

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