Forenhaftung

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::''"Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19)."'' ::''"Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19)."''
-*OLG München v. 9. November 2006, AZ 6 U 1675/06+*LG München [http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/kein-urheberrechtlicher-unterlassungsanspruch-gegen-forenbetreiber-lg-muenchen-i-urteil-vom-081205-az-7-o-1634105.html 7 O 16341/05] v. 08.12.2205, dem sich das OLG München mit [http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=502 6 U 1675/06] am 09.11 2006 kurz und knapp voll angeschlossen hat:
 +1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.
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 +2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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 +'''Gründe:'''
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 +1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
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 +2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.
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 +3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.
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 +4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG
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 +5. Das Urteil ist rechtskräftig.
*OLG Koblenz v. 12. Juli 2007, AZ 2 U 862/06 *OLG Koblenz v. 12. Juli 2007, AZ 2 U 862/06

Version vom 15:35, 17. Sep. 2009

Unter Forenhaftung wird die Haftung für in Internetforen eingestellten Beiträge verstanden.

Die Internetforen stellen eine neue Form für die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung dar. Jeder kann ein Forum betreiben. Das ist ein Problem für die Herrschenden.

Die Verbreitung von Information und der Prozess der Meinungsbildung durch die Internetforen haben die politischen und wirtschaftlichen Entscheider nich so im Griff, wie das bei den Massenmedien der Fall ist.

Für die Politiker und die Wirtschaftselite stellt sich die Frage der Beherrschung des neuen Mediums, der gefährlichen Einrichtung des Internets, speziell der Internetforen.

Die Zensurregeln müssen herhalten. Persönlichkeitsrechte, wie wirkliche und angebliche Beleidigungen, Verleumdungen, Drohungen und andere "rechtlich relevante Äußerungen" aber auch unwesentliche unwahre Textpassagen, Links, Bilder sowie die Urheber- und Markenrechte wie werden dazu herangezogen, die Forenbetreiber zu disziplinieren und unliebsame Foren aus dem Netz zu verbannen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation in Deutschland

Unstrittig ist, dass der tatsächliche Autor eines Beitrages, sofern er bekannt ist, uneingeschränkt hierfür haftbar gemacht werden kann. Es gibt jedoch Einschränkngen: Ist der Autor mittellos, und ist das Zensurbegehren rechtlich nicht eindeutig, oder inhaltlich unwichtig, so lohnt es sich nicht für den Zenasor gegen den Mittellosen zu klagen. Es lassn sich auch keie Geschäftsfelder für die zensierenden Ahwälte aufbauene, wenn diese gegen mitttellose Autoren rechtlioch vorgehen.

Juristisch unklar ist auch, ob der tatsächliche Autor uneingeschränkt haftbar gemacht werden kann, wenn der Autor ein Provokateur im Auftrag, d.h. mit Wissen des Klägers oder ohne Wissen des Klägers jedoch im Interesse des Klägers handelt.

Noch unklatrer ist die rechtliche >Situation, wenn der Kläger selbst die streitgegenständlichen Beiträge ins Forum stellt.

Bei der Frage der Verantwortlichkeit von Forenbetreibern für von Dritten erstellte Inhalte muss zwischen der eigentlichen Haftung und dem Unterlassungsanspruch unterschieden werden. Betreffend der Haftung gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung. In § 10 des Telemediengesetztes steht:

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben." § 10 des Telemediengesetztes

Ein potentieller Unterlassungsanspruch ist hiervon jedoch unberührt. Ob ein solcher gegen einen Forenbetreiber besteht oder nicht, war in den letzten Jahren stark umstritten. Dies ist insbesondere deswegen relevant, da ein Unterlassunganspruch oft mit einer Abmahnung und/oder einer Einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird, und die dadurch entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten von demjenigen zu tragen sind, gegen den er besteht. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet.

Rechtsprechung

Verschiedene Land- und Oberlandesgerichte haben zu dieser Frage unterschiedlich geurteilt.

Die meisten Gerichte kamen dabei zu der Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch besteht, sofern der Forenbetreiber die fragwürdigen Inhalte sofort nach Kenntniserlangung gelöscht hat. Da keine allgemeine Prüfungspflicht besteht, tritt die Kenntniserlangung im Zweifelsfall spätestens erst durch eine Beschwerde o.ä. ein.

  • OLG Düsseldorf v. 7. Juni 2006, AZ I-15 U21/06
"Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19)."
  • LG München 7 O 16341/05 v. 08.12.2205, dem sich das OLG München mit 6 U 1675/06 am 09.11 2006 kurz und knapp voll angeschlossen hat:

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.

3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.

4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG

5. Das Urteil ist rechtskräftig.

  • OLG Koblenz v. 12. Juli 2007, AZ 2 U 862/06
  • AG Frankfurt/Main v. 16. Juli 2008, AZ 31 C 2575/07-17

ua.

Auch wenn sich diese Rechtsauffassung weitestgehend durchgesetzt hat, so ist es in Hamburg anders.

Das Oberlandesgericht Hamburg hervorzuheben, welches als einziges Gericht in letzter Zeit einen Unterlassunganspruch auch dann bejaht hat, wenn der Forenbetreiber nach Kenntniserlangung sofort tätig geworden ist (Az. 324 O 721/05). Dies führte zu Protesten von Journalistenverbänden und Computer- und Rechtsexperten (siehe Heise-Forenurteil).

Mittlerweile scheint die Frage, ob ein Unterlassunganspruch gegen Forenbetreiber besteht, durch ein höchstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. März 2007 entschieden. Dieser wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Anspruch auf Unterlassung für Internetforenbetreiber nur gelte „sofern dem Betreiber [...] die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine [...] Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.“ (AZ VI ZR 101/06).

Die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Forenbetreiber auf Beschwerden reagieren muss, um nicht doch haftbar zu werden, ist von den Gerichten fast nie konkretisiert worden. Einzig das Amtsgericht Winsen/Luhe hat 2005 hierzu entschieden, dass eine Frist von 24 Stunden verlangt werden kann (AZ 23 C 155/05). Dies gilt allgemein als anerkannt. In wiefern die Regelung auch für Wochenenden oder Feiertage gilt, ist jedoch rechtlich zweifelhaft.

Man kann also davon ausgehen, dass ein Forenbetreiber weder haftet noch ein Unterlassungsanspruch gegen ihn besteht, sofern er fragwürdige Inhalte innerhalb von 24 Stunden, nachdem ihn eine Beschwerde erreicht hat, löscht. Tut er dies nicht, kann er in jedem Fall haftbar gemacht werden und es besteht ein Unterlassungsanspruch, sogar dann, wenn der eigentliche Autor des Beitrages belangt werden könnte (AZ VI ZR 101/06).

Heise-Forenurteil

2005 erlangte das sogenannte Heise-Forenurteil in den Medien große Aufmerksamkeit, insbesondere da der Heise-Verlag selbst offensiv über den Fall berichtete, und da es im Anschluss zu Protesten von Journalistenverbänden und Internetexperten kam. In dem bezeichneten Fall war in dem Internetforum des Verlages dazu aufgerufen worden, eine andere Internetseite über eine DoS-Attacke lahm zu legen. Der Verlag löschte diesen Aufruf zwar sofort nach Kenntniserlangung, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sowohl das Landgericht Hamburg <ref>Landgericht Hamburg http://www.jurpc.de/rechtspr/20060070.htm </ref>als auch das Oberlandesgericht Hamburg bejahten diesen Unterlassungsanspruchb OLG Hamburg „Heise-Forenurteil“ 28. August 2006. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) protestierte gegen dieses Urteil und vertrat die Ansicht, dass es den Tod der offenen Internetforen bedeute.

Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg gilt durch das Urteil des BGH vom März 2007 (s. oben) als überholt. Da es sich bei dem konkreten Fall um ein Verfügungsverfahren handelte, war der Rechtsweg mit der Instanz des Oberlandesgerichtes jedoch beendet, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg ist daher weiterhin rechtskräftig. Der Heise-Verlag hat keine Hauptsacheklage in dieser Sache angestrebt.

bundesligaforen-Urteil

Im Januar 2009 kippte das OLG Hamburg zwei Urteile des Landgerichts Hamburg von 2007 gegen bundesligaforen.de<ref>bundesligaforen.de</ref> und webkoch.de<ref>webkoch.de</ref>. Während das Landgericht 2007 noch der Ansicht war, dass es sich bei Webforen generell um eine gefährliche Einrichtung handle und der Forenbetreiber in jedem Fall ein Störer sei, drehte das Oberlandesgericht dieses Urteil komplett um und gab den Forenbetreibern recht. Ein Forenbetreiber ist zunächst kein Störer. Er kann zu einem Störer werden, wenn er auf Hinweise dass durch anonyme Dritte eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde nicht reagiert. Reagiert er jedoch in einem angemessenen Zeitraum, so ist er seinen Pflichten nachgekommen. Eine kostenpflichtige Abmahnung ist in diesem Fall, sofern es zuvor keinen Warnhinweis gab, erst einmal hinfällig und wie ein kostenfreier Ersthinweis zu bewerten.

Rechtliche Situation in anderen Ländern

In den USA ist die rechtliche Lage eindeutig. Section 230 des Communications Decency Act von 1996 konstatiert klar:

"No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider." (Kein Provider oder Nutzer eines interaktiven Computerdienstes kann für Inhalte eines anderen Anbieters verantwortlich gemacht werden)

In der Praxis haben US-Amerikanische Gerichte in den letzten Jahren konsequent eine zu Deutschland vergleichbare Rechtsauffassung vertreten, dass Betreiber zwar zunächst nicht für Inhalte ihrer Nutzer haftbar sind, dass Sie jedoch auf Beschwerden o.ä. schnell reagieren müssen.

Weblinks

Persönliche Werkzeuge