Fiktive Lizenzgebühr

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 +Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des [[Persönlichkeitsrecht]]s, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen.
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 +Auf den Nachweis eines eigenen Schadens kommt es nicht an, ebenso wenig, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat.
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 +Da anders als beim sonstigen [[Schadensersatz]] kein Schaden etc. nachzuweisen ist und die Höhe der Lizenzgebühr vom Richter geschätzt werden kann, ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung.
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Version vom 18:17, 27. Okt. 2008

Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen.

Auf den Nachweis eines eigenen Schadens kommt es nicht an, ebenso wenig, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat.

Da anders als beim sonstigen Schadensersatz kein Schaden etc. nachzuweisen ist und die Höhe der Lizenzgebühr vom Richter geschätzt werden kann, ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung.

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