Einwilligungserklärung

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 +[[Einwilligung]]en in die Veröffentlichung eines Bildnisses oder in die Berichterstattung über Sachverhalte aus der [[Privatsphäre|Privat-]] und [[Intimsphäre]] müssen nachprüfbar erklärt werden.
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 +Entsprechende Einwilligungen können entweder ausdrücklich oder durch [[konkludente Einwilligung|schlüssiges Handeln]] erklärt werden.
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 +Im Ergebnis werden die Einwilligungserklärungen bei [[Persönlichkeitsrecht]]en wie Willenserklärungen nach dem BGB behandelt. Streitig ist, ob es bei Heranwachsenden auf den Willen des Abgebildeten oder auf den der Erziehungsberechtigten ankommt.
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 +Einwillgungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Bei nachträglich geänderten moralischen Maßstäben (Aktfoto wird als "Jugendsünde" gewertet) kommt ein [[Vorstellungswechsel]] in Betracht.
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Aktuelle Version

Einwilligungen in die Veröffentlichung eines Bildnisses oder in die Berichterstattung über Sachverhalte aus der Privat- und Intimsphäre müssen nachprüfbar erklärt werden.

Entsprechende Einwilligungen können entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden.

Im Ergebnis werden die Einwilligungserklärungen bei Persönlichkeitsrechten wie Willenserklärungen nach dem BGB behandelt. Streitig ist, ob es bei Heranwachsenden auf den Willen des Abgebildeten oder auf den der Erziehungsberechtigten ankommt.

Einwillgungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Bei nachträglich geänderten moralischen Maßstäben (Aktfoto wird als "Jugendsünde" gewertet) kommt ein Vorstellungswechsel in Betracht.

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