Einwilligung

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 14:00, 12. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 08:40, 13. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Siehe auch)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 1: Zeile 1:
 +Bestimmte Berichtsthemen, die in das [[Persönlichkeitsrecht]] eingreifen, erfordern eine Einwilligung des Betroffenen. Diese kann entweder ausdrücklich, oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden ([[konkludente Einwilligung]]).
-== Siehe auch ==+== Einwilligungserfordernis ==
 + 
 +=== Recht am eigenen Bild ===
 +Die Veröffentlichung von Abbildungen, auf denen das Gesicht einer Person zu erkennen ist, bedarf grundsätzlich der Einwilligung, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunstUrhG]. Dieses [[Recht am eigenen Bild]] muss jedoch bei legitimem [[Berichtsinteresse]] zurücktreten.
 + 
 +=== Intimsphäre ===
 +Über die [[Intimsphäre]] darf nur mit Einwilligung des Betroffenen berichtet werden. Ggf. ist ein späterer [[Vorstellungswechsel]] zu beachten.
 + 
 +=== Privatsphäre ===
 +Auch bei der Berichterstattung über die [[Privatsphäre]] ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, die jedoch bei hinreichendem Berichtsinteresse entbehrlich sein kann.
 + 
 +== Umfang ==
 + 
 +=== Erkennbarkeit ===
 + 
 +Dem Betroffenen muss ungefähr klar sein, in welcher Art und Weise Aufnahmen veröffentlicht werden. Ein Videoaufzeichnung für den "offenen Kanal" hat eine andere qualitative Reichweite als in einem bundesweiten Reportagemagazin.
 + 
 +Aufnahmen mit versteckter Kamera schließen eine wirksame vorherige Einwilligung denknotwendig aus. (Andere Ansicht: Landgericht Köln.)
 + 
 +=== Dritte ===
 + 
 +Bei [[Bildnis]]sen umfasst die Einwilligungserklärung nur die konkrete Aufnahme, nicht auch ähnliche. Die Einwilligung gilt nur zugunsten des Erklärungsempfängers. Ein Dritter darf nicht ohne weiteres ein Bildnis veröffentlichen, nur weil es schon einmal veröfffentlicht wurde.
 + 
 +Wer sein Privatleben bewusst öffentlich macht (Homestory, Memoiren), muss dagegen insoweit auch die Berichterstattung auch durch Dritte hinnehmen.
-[[konkludente Einwilligung]] 
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 08:40, 13. Okt. 2008

Bestimmte Berichtsthemen, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, erfordern eine Einwilligung des Betroffenen. Diese kann entweder ausdrücklich, oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden (konkludente Einwilligung).

Inhaltsverzeichnis

Einwilligungserfordernis

Recht am eigenen Bild

Die Veröffentlichung von Abbildungen, auf denen das Gesicht einer Person zu erkennen ist, bedarf grundsätzlich der Einwilligung, § 22 KunstUrhG. Dieses Recht am eigenen Bild muss jedoch bei legitimem Berichtsinteresse zurücktreten.

Intimsphäre

Über die Intimsphäre darf nur mit Einwilligung des Betroffenen berichtet werden. Ggf. ist ein späterer Vorstellungswechsel zu beachten.

Privatsphäre

Auch bei der Berichterstattung über die Privatsphäre ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, die jedoch bei hinreichendem Berichtsinteresse entbehrlich sein kann.

Umfang

Erkennbarkeit

Dem Betroffenen muss ungefähr klar sein, in welcher Art und Weise Aufnahmen veröffentlicht werden. Ein Videoaufzeichnung für den "offenen Kanal" hat eine andere qualitative Reichweite als in einem bundesweiten Reportagemagazin.

Aufnahmen mit versteckter Kamera schließen eine wirksame vorherige Einwilligung denknotwendig aus. (Andere Ansicht: Landgericht Köln.)

Dritte

Bei Bildnissen umfasst die Einwilligungserklärung nur die konkrete Aufnahme, nicht auch ähnliche. Die Einwilligung gilt nur zugunsten des Erklärungsempfängers. Ein Dritter darf nicht ohne weiteres ein Bildnis veröffentlichen, nur weil es schon einmal veröfffentlicht wurde.

Wer sein Privatleben bewusst öffentlich macht (Homestory, Memoiren), muss dagegen insoweit auch die Berichterstattung auch durch Dritte hinnehmen.

Persönliche Werkzeuge