Eindruck

Aus Buskeismus

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Zensurregel


Eindruck

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der Eindruck genügt

Nach gegenwärtiger Unrechtsprechung genügt bereits der Eindruck, welchen eine Meinungsäußerung erzeugen kann, um die Meinungsäußerung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sehen und verbieten zu können.

Die Zensurregel Eindruck bildet zusammen mit der mehrdeutigen Äußerungen siehe - Stolpe-Entscheidung oder Babycaust-Entscheidung des Bundesverfassungsgeruichts die Grundlage, alles verbieten zu können und den freien und unabhängigen Richtern absolute Enscheidugnsfreiheit zu gewähren.

Die listigen Richter haben auch den Begriff zwingender Einruck als eine Weiterentwickung der Zensurregeln eingeführt.

Ähnlich dem dem Begriff Eindruck wird wird die unzulässige Verdachtsberichterstattung für die Zensur genutzt.

Praktische Bedeutung

Vor der Stolpe-Entscheidung [Oktober 2005] musste man lediglich für das haften, was man tatsächlich meinte. Man brauchte sich nicht darum zu scheren, ob der Betroffene eine Mimose, verdorben oder hinterhältig ist.

Seit der Stolpe-Entscheidung versuchen kreative Medienanwälte, in unerwünschten Texten so lange zwischen den Zeilen zu lesen, bis sie irgendetwas hineindeuten können, was zwar gar nicht gesagt wurde, aber in der kranken Phantasie eines angeblichen Durchschnittslesers das allgemeine Persönlichkeitsrecht betuchter Klientel düpieren könnte.

Ob dies vom Autor so tatsächlich gemeint oder eine solche Interpretation auch nur in Betracht gezogen wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist die kranke Phantasie des Zensuranwalts, welcher seine Mandanten aufhetzt.

Beispiele

Urteile

verbotener Eindruck

erlaubter Eindruck

Nuch alle Gerichte verbieten möglich Eindrpcke.

  • OLG München Urteil 6 U 1617/07 vom 11.12.2008.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil der Klageantrag („... den Eindruck zu erwecken ...") mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist.

Kritik

Die Rechtspraxis, in der man bereits für nicht gesagte Äußerungen und auch nicht gemeinte Äußerungen haftet und dafür mit unverhältnismäßigen Kosten belastet wird, ist mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Verdachtsberichterstattung ist praktisch zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass die Zensurkammern durch die Ausdehnung ihres Machtbereiches auf die Phantasie krankhafter Anwälte und Kläger die Meinungsfreiheit beseitigen will.

Weblinks

Persönliche Werkzeuge