Eindruck

Aus Buskeismus

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Eine Rechtspraxis, in der man bereits für nicht gesagte Äußerungen haftet und dafür mit [[Streitwert|unverhältnismäßigen Kosten]] belastet wird, ist mit der [[Meinungsfreiheit]] nicht zu vereinbaren. Eine Rechtspraxis, in der man bereits für nicht gesagte Äußerungen haftet und dafür mit [[Streitwert|unverhältnismäßigen Kosten]] belastet wird, ist mit der [[Meinungsfreiheit]] nicht zu vereinbaren.
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 +[[Verdachtsberichterstattung]] ist praktisch zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden.
== Weblinks == == Weblinks ==

Version vom 10:37, 15. Okt. 2008

Nach gegenwärtiger Unrechtsprechung genügt bereits der Eindruck, etwas zu meinen, was eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sein könnte. Diese Problematik überschneidet sich mit der bzgl. mehrdeutiger Äußerungen.

Praktische Bedeutung

Früher musste man nur dafür haften, was man tatsächlich geschrieben hatte. Man brauchte sich nicht darum zu scheren, ob der Leser weiterdenkt.

Seit der Stolpe-Entscheidung versuchen kreative Medienanwälte, in unerwünschten Texten so lange zwischen den Zeilen zu lesen, bis sie irgendetwas hineindeuteln können, was zwar gar nicht gesagt wurde, aber in der kranken Fantasie eines angeblichen Durchschnittslesers das allgemeine Persönlichkeitsrecht betuchter Klientel düpieren könnte.

Ob dies vom Autor so tatsächlich gemeint oder eine solche Interpretation auch nur in Betracht gezogen wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist die kranke Fantasie des Zensuranwalts.

Kritik

Eine Rechtspraxis, in der man bereits für nicht gesagte Äußerungen haftet und dafür mit unverhältnismäßigen Kosten belastet wird, ist mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Verdachtsberichterstattung ist praktisch zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden.

Weblinks

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