Eindruck

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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-Nach gegenwärtiger Rechtsprechung genügt bereits der Eindruck, etwas zu meinen, was eine Verletzung des [[Persönlichkeitsrecht]]s sein könnte. Diese Problematik überschneidet sich mit der bzgl. [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutiger Äußerungen]].+Nach gegenwärtiger Unrechtsprechung genügt bereits der Eindruck, etwas zu meinen, was eine Verletzung des [[Persönlichkeitsrecht]]s sein könnte. Diese Problematik überschneidet sich mit der bzgl. [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutiger Äußerungen]].
== Praktische Bedeutung == == Praktische Bedeutung ==

Version vom 11:23, 12. Okt. 2008

Nach gegenwärtiger Unrechtsprechung genügt bereits der Eindruck, etwas zu meinen, was eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sein könnte. Diese Problematik überschneidet sich mit der bzgl. mehrdeutiger Äußerungen.

Praktische Bedeutung

Früher musste man nur dafür haften, was man tatsächlich geschrieben hatte. Man brauchte sich nicht darum zu scheren, ob der Leser weiterdenkt.

Seit der Stolpe-Entscheidung versuchen kreative Medienanwälte, in unerwünschten Texten so lange zwischen den Zeilen zu lesen, bis sie irgendetwas hineindeuteln können, was zwar gar nicht gesagt wurde, aber in der kranken Fantasie eines angeblichen Durchschnittslesers das allgemeine Persönlichkeitsrecht betuchter Klientel düpieren könnte

Ob dies vom Autor so tatsächlich gemeint oder eine solche Interpretation auch nur in Betracht gezogen wurde, kommt es nicht an. Entscheidend ist die kranke Fantasie des Zensuranwalts.

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