Caroline-Entscheidung

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Es gibt viele Caroline-Entscheidungen

Unter der Caroline-Entscheidung wird in der Regel die EGMR Beschwerde-Nr. 59320/00 vom 24. Juni 2004 verstanden.

Es gab Vorläufer und es gibt Nachläufer

[bearbeiten] BGH Entscheidung VI ZR 15/95, vom 19.12.1995

Der erste Vorläufer war die BGH Entscheidung VI ZR 15/95, vom 19. Dezember 1995

Die Prinzessin Caroline kalgte vor dem Landgericht München gegen den Burda-Verlag - Freizeit Revue und Bunte - in Deutschland und in Frankreich wegen mehrere Fotografien, die sie alleine bzw., gemeinsam mit dem Schauspieler Vincent Lindon, mit ihren Kindern oder Unbeteiligten zeigten.

Das Landgericht gab der Klage insoweit statt, als es den Vertrieb in Frankreich anbetraf, bezüglich Deutschland wies es jedoch im übrigen die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, wobei das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abwies. Hiergegen legte die Prinzessin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Prinzessin mit Vincent Lindon während des Besuches eines Gartenlokals zu sehen war, unzulässig gewesen sei, wohingegen die Veröffentlichung aller anderen Bilder nicht zu beanstanden wäre. Das Gericht berief sich hierbei zunächst auf das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), nahm aber für den Großteil der Bilder an, dass ihre Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 KUG zulässig sei, da die Prinzessin eine Person der Zeitgeschichte sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 – Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck DJZ 1920, 596 – Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – Bundeskanzler – zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41 [1964], 322 – Kanzlerkandidat).
Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin als ältere Schwester des regierenden Fürsten von Monaco. Davon ist sie selbst ausgegangen. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (a. a. O.) zugrunde.“

[bearbeiten] Leitsätze des Urteils

1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.
In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.

Genügte natürlich Caroline und Prof. Prinz nicht. Es wurde weiter geklagt.

[bearbeiten] 1 BvR 653/96 v.15.12.1999

Der zweite Vorläufer war die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999 mit den folgenden Leitsätzen

[bearbeiten] Leitsätze

1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.

Diese Entscheidung genügte der Kanzlei Prof. Prinz und Caroline nicht und diese gingen vor den EGMR.

[bearbeiten] EGMR Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied letztinstanzlich, dass durch die Veröffentlichung der Bilder das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8. der Europäischen Menschenrechtskonvention) verletzt worden sei.

Der sich daraus ergebende Anspruch auf Schadensersatz wurde außergerichtlich vereinbart. Die Bundesrepublik Deutschland zahlte Caroline im Jahre 2005 Schadensersatz wegen nicht ausreichenden Schutzes durch die deutschen Gerichte und zusätzlich eine Kostenerstattung. Insgesamt belief sich die Zahlung auf 115.000 Euro.

[bearbeiten] Aus der Urteilszusammenfassung

„Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.“
„Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshofs [sic!] darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.“
„Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.“

[bearbeiten] 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07 vom 26.02.2008

Urteil 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07 vom 26.02.2008

Mit einer Verfassungsbeschwerde gewann ein Burda-Verlag gegen ein Urteil des BGH vom 7. März 2007, weil der BGH eventuell die von ihm aufgestellten Grundsätze nicht hinreichend befolgt hat. Diese Sache wurde an den BGH zurückverwiesen. Prinzessin Caroline von Hannover verlor mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein anderes Urteil des BGH ebenfalls vom 6. März 2007 und auch im Übrigen bleibt es weitgehend - mit einigen Verbesserungen für die Medien - bei der Rechtsprechung des BGH. Nach dieser BGH-Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Bildpublikation einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bietet. Illustriert das Bild - so der BGH am 6. März 2007 - einen Text, kann das Foto aufgrund dieses Textes zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen. Der Leitsatz des Beschlusses vom 26. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07 - ist unergiebig. Er beschreibt nur in einem Satz das Thema des Beschlusses. Es ist deshalb verständlich, dass die Agenturmeldungen von heute teilweise missverständlich sind.

[bearbeiten] Leitsätze

Wir versuchen nachfolgend - möglichst mit den Worten des Beschlusses - Leitsätze zusammen zu stellen:

1. „So wie das BVerfG in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit [vom BGH] angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das [nun vom BGH am 6. März 2007 zu Lasten der Medien] veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt” (heute veröffentlichter Beschluss in Rn 79). Anmerkung: Auf dieser Basis musste das BVerfG nicht entscheiden, ob es heute trotz des Straßburger Urteils vom 24. Juni 2004 noch einmal so - eher medienfreundlich - urteilen würde wie am 15. Dezember 1999.
2. Die vom Bundesgerichtshof am 6. März 2007 revidierte Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu beanstanden ist nur in einer der beurteilten Rechtsstreitigkeiten, dass die vom BGH selbst vertretenen Grundsätze eventuell nicht genügend befolgt worden sind.
3. Das BVerfG bleibt bei seiner Grundaussage: „Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde ... das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt” (Urteil des BVerfG vom 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96).
4. Deshalb „dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann” (Beschluss vom 26.02.08 Rn 60).
5. Es „genügt, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden” (a.a.O. Rn 100 mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
6. „Auch der 'bloßen Unterhaltung' kann ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden” (Beschluss vom 26.02.08 Rn 62).
7. „Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen” (a.a.O. Rn 65).
8. „Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag” (a.a.O. Rn 67).
9. Es ist nicht zu beanstanden, dass es „der Bundesgerichtshof für maßgeblich angesehen hat, dass es sich [in dem einen von ihm entschiedenen Fall] ausschließlich um einen Bericht über Urlaubsverhalten gehandelt hat” (a.a.O. Rn 91). In einem solchen Falle durfte der BGH annehmen, dass die Bildpublikation rechtswidrig ist.
10. Der Schutz der Pressefreiheit schließt nach der Europäischen Menschenrechtskonvention wie nach dem Grundgesetz „insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein” (Beschluss vom 26.02.08 Rn 57).
11. „Der Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht” (a.a.O. in Rn 81).

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Quelle: Mitteilung Kanzlei Prof. Schjweizer vom 18.03.2008

[bearbeiten] Kritik an den Caroline-Entscheidungen

In der Caroline-Entscheidung wurde festgelegt, dass denkbar privilegierte Nutznießer des Erbes von adeligen Ausbeutern so wichtig sind, dass sie des Schutzes des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, wenn sie sich in einer öffentlichen Kneipe treffen, öffentliche Schwimmbäder besuchen oder das hochwohlgeborene Töchterchen beim Reitturnier exponieren und sich dabei dabei vom gemeinen Volk beobachtet fühlen.

Diese Rechtsunsicherheit führte bei den Medien - vornehmlich der Boulevardpresse - zu einer deutlich zurückhaltenderen Bildberichterstattung, was die Anzahl der entsprechenden Verfahren dramatisch sinken ließ.

Um den hiermit einhergehenden Einbruch der Auftragslage bei Medienanwälten zu kompensieren, schenkte die Rechtsprechung diesen die Stolpe-Entscheidung. Medienanwälte weichen nunmehr von Bildabmahungen gegenüber großen Verlagen in die Wegelagerei des Äußerungsrechts aus und mahnen lieber kleine Leute ab - mit denselben Streitwerten.

Rechtsicherheit brachten die Entscheidugnen der hohen Gerichte nicht.

Die Gefahr für die Demokratie besteht duch diese Urteile darin, dass die s.g. Fachgerichte - Hamburg, Berlin, Köln, und einige andere - jetzt mehr Spielraum haben für ihre freien und unabhängigen Entscheidugnen. Nur die finanzkräftigen Boulevardmedien können es sich leisten, konkrete Fälle durchzuklagen.

Die Blogger, kleine unabhägige Medien blerioben auf der Strecke.

Es eröffnen sich neue Geschäftsfelder für die Zensuranwälte: der Zugriff auf Archive, die Zementierung eines Orwell 1984 - Staates.

[bearbeiten] Entscheidung im Original

Caroline-Entscheidung - EGMR Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004

[bearbeiten] Urteile

Urteile zum Recht am eigenen Bild

[bearbeiten] Siehe auch

Persönliche Werkzeuge