Busenwitwe - erlaubt

Aus Buskeismus

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*[http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=12575 Urteil] 27 O 731/04 v. 26.10.2004 *[http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=12575 Urteil] 27 O 731/04 v. 26.10.2004
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[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Aktuelle Version

Busenwitwe ist keine Beleidigung

Aus den Urteilsgründen des Landgerichts Berlin, 27 O 731/04 v. 26.10.2004:

Denn die Bezeichnung der Antragstellerin als "Busenwitwe" stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die auch keine Beleidigung im Sinne der §§ 185 ff. StGB der Antragstellerin enthält. Die Kammer gibt ihre insoweit in früheren Verfahren vertretene Auffassung auf

....

Mit der Wortschöpfung "Busenwitwe" wird eine Verbindung hergestellt zwischen ihrem Busen und ihrem Familienstand sowie, da ihr Ehemann bekanntermaßen erschlagen wurde, mit der Tötung von Hr. ... . Damit werden aber in zulässiger Weise die beiden Merkmale durch eine besonders prägnante Formulierung mitgeteilt, aufgrund derer die Antragstellerin in das Licht der Öffentlichkeit getreten ist und sich weiterhin dort bewegt: Nämlich ihre zumindest auch durch Operationen bewirkten tatsächlichen, oder vermeintlichen körperlichen Vorzüge sowie der Tod ihres Ehemanns, der die besagten Operationen unter gewollter Aufmerksamkeit der deutschen Boulevardmedien durchführte. Da die Antragstellerin sich nach wie vor vor allem durch die Zurschaustellung ihres Körpers, insbesondere ihrer Brüste in den Medien in sexuell aufreizenden Posen präsentiert, sei es in Unterwäsche oder nackt, ist es nicht zu beanstanden, dass dieser Umstand auch mit entsprechenden Formulierungen von den Medien aufgegriffen wird. Auch die Verknüpfung mit dem Wort "Witwe" ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Denn dass die Antragstellerin Witwe ist, ist von den in der Öffentlichkeit verbreiteten Lebensumständen der Antragstellerin einer der bekanntesten überhaupt, der erst dazu geführt, dass sich die Medien in besonderem Maße für die Antragstellerin interessierten.

  • Urteil 27 O 731/04 v. 26.10.2004
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