Beweislast
Aus Buskeismus
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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 15:21, 20. Nov. 2008
Normalerweise muss immer der Kläger beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen. Als Beweise werden nach der Zivilprozessordnung anerkannt:
- Zeugenaussagen
- Urkunden
- Sachverständige
- Beiziehung von Akten
- Augenscheinsobjekte
- Parteivernehmung
[bearbeiten] Beweislastumkehr
Manchmal trägt die Beweislast jedoch der Beklagte, etwa dann, wenn er eine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat (Beweislastumkehr).
[bearbeiten] Beweiserleichterungen
In bestimmten Fällen gibt es Beweiserleichterungen sowie eine sekundäre Beweislast.
[bearbeiten] Kölner Landrecht
Am Landgericht Köln reicht es vollkommen aus, wenn zwei gegnerische Anwälte eine angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung für einen Moment im Internet gesehen haben. Als glaubwürdig werden insoweit Medienanwalt/Medienanwälte angesehen, die vor Gericht behaupten, nicht zu wissen, was eine Compter-Maus oder Wayback-Machines seien.