Beweislast

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Normalerweise muss immer der [[Klage|Kläger]] beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen. Normalerweise muss immer der [[Klage|Kläger]] beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen.
Als Beweise werden nach der Zivilprozessordnung anerkannt: Als Beweise werden nach der Zivilprozessordnung anerkannt:
-*[[Zeugen]]aussagen+*[[Zeuge]]naussagen
*Urkunden *Urkunden
*Sachverständige *Sachverständige

Aktuelle Version

Normalerweise muss immer der Kläger beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen. Als Beweise werden nach der Zivilprozessordnung anerkannt:

  • Zeugenaussagen
  • Urkunden
  • Sachverständige
  • Beiziehung von Akten
  • Augenscheinsobjekte
  • Parteivernehmung

[bearbeiten] Beweislastumkehr

Manchmal trägt die Beweislast jedoch der Beklagte, etwa dann, wenn er eine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat (Beweislastumkehr).

[bearbeiten] Beweiserleichterungen

In bestimmten Fällen gibt es Beweiserleichterungen sowie eine sekundäre Beweislast.

[bearbeiten] Kölner Landrecht

Am Landgericht Köln reicht es vollkommen aus, wenn zwei Anwälte des Klägers eine angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung für einen Moment im Internet gesehen haben wollen. Als glaubwürdig werden insoweit Medienanwälte angesehen, die vor Gericht behaupten, nicht zu wissen, was eine Computer-Maus oder Wayback-Machines seien.

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