Betrügen - erlaubt

Aus Buskeismus

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Der Vorwurf betrügen kann erlaubt sein.

In der Rechtsprechung geht man davon, dass es nicht daruf ankommt, ob die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt sind, da die Begriffe „Betrug", „Betrügen" und „betrogen werden" umgangssprachlich auch über die Bezeichnung eines Betruges im streng strafrechtlichen Sinne hinaus zur Wertung bzw. Kennzeichnung von Sachverhalten verwendet wird, in denen es um ein unredliches und/oder täuschendes Verhalten geht. Urteil 325 O 85/10 vom 11.10.2010.

Siehe auch Betrüger - erlaubt

[bearbeiten] Urteile

I. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 (Aktenzeichen: 325 O 85/10) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das auf Telefondienstleistungen spezialisiert ist und auch interaktive Fernseh-Gewinnspielsendungen für verschiedene europäische Fernsehsender produziert.
Die Klägerin produzierte jedenfalls bis Juli 2009 auch das in der Schweiz ausgestrahlte Format „X Quiz" und ferner jedenfalls bis September 2009 das im österreichischen Fernsehen ausgestrahlte Format „Z".


  • Beschluss des LG Berlin 27 O 814/09 vom 03.09.2009:
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung aus den allein denkbaren Anspruchsgrundlagen §§ 823, 1004 Aus, 1 analog BGB, §§ 135 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die angegriffene Äußerung stellt eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar, die den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Rechtliche Beurteilungen (hier: „betrügen") stellen grundsätzlich Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfallen (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4 Rz. 61). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsauffassung dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittelt, die beweismäßig überprüfbar sind (Wenzel/Burkhardt. a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Der inkriminierten Äußerung lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller (auch) abgemahnt wurde. Aus welchem Grund genau und wann dies geschah, bleibt vollständig offen. Damit ist die Äußerung aber so substanzlos, dass dem Leser nicht ansatzweise ein konkret vorstellbarer und mit den Mitteln der Zivilprozessordnung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbarer Vorgang im Zusammenhang der Verletzung von Markenrechten des Antragstellers präsentiert wird.
Liegt damit eine Meinungsäußerung vor, so handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Schmähkritik. Eine Schmähkritik zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage hat und es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Anderen im Vordergrund steht. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr geht es im "Abmahnblock" erkennbar um die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten unter anderem des Antragstellers, dem immerhin - wie er selbst einräumt - zeitweise mit einstweiliger Verfügung verboten worden ist, Abmahnungen vorzunehmen.
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