Berechtigtes Interesse

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 16:24, 6. Okt. 2008

Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.

Siehe auch öffentliches Informationsinteresse.

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